(1) Institute, die nicht Artikel 433a oder 433b unterliegen, legen die nachfolgenden Angaben mit folgender Häufigkeit offen:

 

a)

alle nach diesem Teil erforderlichen Angaben jährlich;

 

b)

die Schlüsselparameter nach Artikel 447 halbjährlich.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels legen nicht börsennotierte andere Institute die folgenden Angaben jährlich offen:

 

a)

die Angaben nach Artikel 435 Absatz 1 Buchstaben a, e und f;

 

b)

die Angaben nach Artikel 435 Absatz 2 Buchstaben a, b und c;

 

c)

die Angaben nach Artikel 437 Buchstabe a;

 

d)

die Angaben nach Artikel 438 Buchstaben c und d;

 

e)

die Schlüsselparameter nach Artikel 447;

 

f)

die Angaben nach Artikel 450 Absatz 1 Buchstaben a bis d und h bis k.

[1] Art. 433c eingefügt durch Verordnung (EU) 2019/876. Anzuwenden ab 28.06.2021.

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