(1) Die Institute können Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals sowie Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die ein OGA hält und die gemäß Artikel 36 Absatz 1 und den Artikeln 56, 66 bzw. 72e abzuziehen sind, von den Berechnungen nach Artikel 132 ausnehmen.
(2) Die Institute können in Artikel 150 Absatz 1 Buchstaben g und h genannte Risikopositionen in Form von Anteilen an OGA von den Berechnungen nach Artikel 132 ausnehmen und diese stattdessen gemäß Artikel 133 behandeln.
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