Tz. 34

Erfolgt keine Segmentberichterstattung, sind im Anhang zumindest die Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereich und geographisch bestimmten Märkten aufzugliedern, sofern erhebliche Unterschiede im Hinblick auf die Verkaufsorganisation zwischen den Tätigkeitsbereichen und geographisch bestimmten Märkten bestehen (vgl. § 285 Nr. 4 HGB). Die Aufgliederung darf unterbleiben, falls sie dem berichterstattenden Unternehmen nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung einen erheblichen Nachteil zufügen kann, wird die Befreiungsmöglichkeit genutzt, ist dies im Anhang anzugeben (vgl. § 286 Abs. 2 HGB).

 

Tz. 35

Ferner sind GuV-Posten von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung sowie periodenfremde Guv-Posten nach Art und Betrag im Anhang zu erläutern, sofern die Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind (vgl. § 285 Nr. 31 f. HGB).

 

Tz. 36

Da das grundsätzliche Verbot zur Teilgewinnrealisierung der Informationsfunktion entgegensteht (vgl. § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB), sind im Anhang i. d. R. zusätzliche Angaben bezüglich langfristiger Fertigungsaufträge erforderlich (vgl. § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB). Sinnvoll in diesem Zusammenhang sind Angaben zu Auftragseingängen und Auftragsbeständen, bereits erhaltenen Zahlungen, dem Stand des Fertigstellungsgrads in der Bearbeitung befindlicher Aufträge sowie zu Schätzungen bezüglich des weiteren Projektverlaufs und bezüglich der in den einzelnen Perioden entstandenen Teilgewinne.[43] Dies gilt analog für Mehrkomponentenverträge, zur Erfüllung der Informationsfunktion sind zusätzliche Angaben bezüglich der einzelnen Komponenten und ihres Zusammenwirkens zu tätigen (vgl. § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB).

[43] Vgl. Krawitz, DStR 1997, 886 (889).

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