Tz. 71
Genussrechte sind schuldrechtliche Ansprüche auf Einräumung vermögensrechtlicher Positionen, die derjenigen eines Gesellschafters entsprechen. Dazu gehören Ansprüche auf Gewinn, Liquidationserlös, aber auch Bezugsrechte.[228] Verbucht werden soll bei Erfüllung eigenkapitalähnlicher Kriterien nach einer Ansicht innerhalb der Postengruppe A nach dem gezeichneten Kapital oder den Gewinnrücklagen oder als letzter Posten des Eigenkapitals, wobei das Agio gesondert ausgewiesen werden soll.[229] Die Gegenansicht zieht eine Verbuchung nach der Postengruppe Eigenkapital vor.[230] Auf jeden Fall ist das Genussrechtskapital bei Verlustbeteiligung zu vermindern und in Gewinnjahren wieder aufzustocken.[231]
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