Tz. 71

Genussrechte sind schuldrechtliche Ansprüche auf Einräumung vermögensrechtlicher Positionen, die derjenigen eines Gesellschafters entsprechen. Dazu gehören Ansprüche auf Gewinn, Liquidationserlös, aber auch Bezugsrechte.[228] Verbucht werden soll bei Erfüllung eigenkapitalähnlicher Kriterien nach einer Ansicht innerhalb der Postengruppe A nach dem gezeichneten Kapital oder den Gewinnrücklagen oder als letzter Posten des Eigenkapitals, wobei das Agio gesondert ausgewiesen werden soll.[229] Die Gegenansicht zieht eine Verbuchung nach der Postengruppe Eigenkapital vor.[230] Auf jeden Fall ist das Genussrechtskapital bei Verlustbeteiligung zu vermindern und in Gewinnjahren wieder aufzustocken.[231]

[228] Z. B. Habersack, in: MüKo-AktG, § 221 AktG Rn. 64 f.; Schulze-Osterloh, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl. 2006, § 42 GmbHG Rn. 284.
[229] ADS, § 266 HGB Rn. 197; Dusemond/Heusinger-Lange/Knop, in: HdR, § 266 HGB Rn. 170; Reiner, in: MüKo-HGB, § 266 Rn. 101.
[230] W. Müller, in: Förschle/Moxter/Kaiser, FS Budde, 445 (459 ff.); Schulze-Osterloh, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl. 2006, § 42 GmbHG Rn. 284.
[231] ADS, § 266 HGB Rn. 197.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge