Tz. 124

Ein weiteres Problem ist die Frage, ob § 272 Abs. 5 HGB auch auf Gesellschafter einer GmbH & Co. KG anwendbar sind. § 264a HGB verweist auf alle Vorschriften der §§ 264 ff. HGB, sodass es nahe liegt, die Vorschrift auch auf den Gesellschafter einer GmbH & Co. KG anzuwenden. Die Interessenlage ist vergleichbar – ob eine AG als Muttergesellschaft nun an einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG beteiligt ist, ist gleichgültig. Ein Unterschied liegt aber in der Systematik der Gewinnzuweisung. In einer Personengesellschaft bedarf es keines Gesellschafterbeschlusses, sondern mit Feststellung des Jahresabschlusses ist der Betrag nach dem gesetzlichen Leitbild dem Gesellschafter zugewiesen.[334] Der Gesellschafter hat somit bereits am Bilanzstichtag einen Anspruch im Sinne von § 194 BGB, der nur noch der Höhe nach ermittelt werden muss. Dieser Punkt zeigt erneut, dass kein Gläubigerschutzproblem, sondern ein Stichtagsproblem bei der phasengleichen Aktivierung vorliegt und eine unterschiedliche Behandlung der GmbH-Gesellschafter mit denen einer GmbH & Co. KG nicht geboten ist. Wer entgegen der vorliegend vertretenen Auffassung § 272 Abs. 5 HGB auf den phasengleich aktivierten Gewinn anwenden will, muss in der GmbH & Co. KG differenzieren: Wurde kein Abstand vom gesetzlichen Leitbild der vollständigen Zuweisung aller Gewinne bei den Gesellschaftern genommen, wird man § 272 Abs. 5 HGB nicht anwenden können. Ist hingegen die Geltendmachung des Jahresgewinns an einen im Gesellschaftsvertrag festgelegten Gewinnverwendungsbeschluss gebunden, muss § 272 Abs. 5 HGB beim Gesellschafter angewendet werden.

[334] Schulze-Osterloh, Gewinn oder Verlust der Personenhandelsgesellschaft, in: Bitter, u. a. (Hrsg.), Festschrift für Karsten Schmidt zum 70. Geburtstag, Köln 2009, 1447 (1452 f.).

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