hh1) Ausgleichszahlungen in Konzernsachverhalten

 

Tz. 66

Der Verlustausgleich gem. § 302 AktG stellt grundsätzlich für das abhängige Unternehmen einen Ertrag dar, weil dadurch ein Jahresverlust vermieden wird.[206] Beim herrschenden Unternehmen handelt es sich um Aufwand. Insoweit besteht eine Ausnahme von anderweitigen Leistungen zur Vermeidung oder zum Ausgleich von Verlusten nach vorliegender Auffassung. Die unternehmensvertragliche Verbindung hat nichts mit dem Verhältnis Gesellschafter zu Gesellschaft zu tun.[207] Anders ließe sich der Aufwandscharakter einer Verlustausgleichszahlung in der Tat nicht rechtfertigen. Eine (Gegen-)Buchung im Kapital ist nicht möglich. Ausgleichszahlungen im faktischen Konzern (§§ 311, 317 AktG) müssen nicht unbedingt einen Bilanzverlust ausgleichen, sondern können auch zum Ausgleich faktischer Nachteile gezahlt werden. Es muss nicht einmal ein Vorteil beim herrschenden Unternehmen mit ihnen korrespondieren, weil sie auf bloßer Veranlassung beruhen. Gleichwohl liegt die Behandlung wie beim Verlustausgleich im Vertragskonzern nahe. Bei der abhängigen AG wird die unterbundene Vermögensmehrung bzw. der vertiefte Verlust ausgeglichen, was sich auf den Ertrag auswirken muss[208]; beim herrschenden Unternehmen besteht insoweit Aufwand. Das kann auch gelten, wenn die Nachteilszufügung keine bilanziellen Auswirkungen hatte, weil insoweit z. B. eine verhinderte Vermögensmehrung vorliegt.[209] Der Unterschied zu den anderweitigen Verlustausgleichszahlungen, die nach vorliegender Auffassung Leistungen in das Kapital darstellen, besteht darin, dass die Ausgleichszahlung (zwingende) Folge des Nachteils ist, weil dieser veranlasst wurde.

[206] ADS, § 253 HGB Rn. 45; Schulze-Osterloh, in: Die anderen Zuzahlungen nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB, in: Martens/Westermann/Zöllner (Hrsg.), Festschrift für Carsten Peter Claussen, Köln u. a. 1997, 769 (779).
[207] Knop/Küting, in: HdR, § 255 HGB Rn. 52.
[208] I.E. auch ADS, § 311 AktG Rn. 66.
[209] Zu pauschal a. A. ADS, § 311 AktG Rn. 66.

hh2) Zuwendungen der Muttergesellschaft an die Enkelgesellschaft

 

Tz. 67

Bei Zuwendungen einer Muttergesellschaft an eine Enkelgesellschaft leistet zwar nicht der Gesellschafter (d. h. zwischengeschaltete Gesellschaft) selbst in das Kapitel, jedoch wird entweder für die zwischengeschaltete Gesellschaft oder auf deren Verlangen geleistet. Leistet die Muttergesellschaft unabhängig vom Willen der zwischengeschalteten Gesellschaft in das Kapital der Enkelgesellschaft, liegt aus Sicht der Enkelgesellschaft eine Leistung der Unternehmensgruppe vor, sodass bei ihr in jedem Fall gem. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB in der Kapitalrücklage zu buchen ist.[210] Die Muttergesellschaft kann ggf. nachträgliche Anschaffungskosten auf ihre Beteiligung an der zwischengeschalteten Gesellschaft buchen, soweit diese im Wert erhöht ist; andernfalls liegen Aufwendungen vor.[211] Weil mittelbar die zwischengeschaltete Gesellschaft von der Kapitalmaßnahme profitiert, soll nach einer Auffassung bei ihr ein entsprechender Kapitalausweis vorgenommen werden, der mit einer Erhöhung der Anschaffungskosten an der Enkelgesellschaft verbunden ist.[212] Das ist aber nur richtig, wenn die Muttergesellschaft auf Anweisung der zwischengeschalteten Gesellschaft leistet. In allen anderen Fällen wird das Vermögen der zwischengeschalteten Gesellschaft nur mittelbar gesteigert – ihr fließt unmittelbar nichts zu und sie legt nichts in die Enkelgesellschaft ein. Deshalb darf bei der zwischengeschalteten Gesellschaft nichts gebucht werden.[213]

[210] Roß/Zilch, BB 2014, 1579 (1580).
[211] Roß/Zilch, BB 2014, 1579 (1581).
[212] Gelhausen, in: IDW, WP-Hdb. I, E Rn. 534.
[213] Roß/Zilch, BB 2014, 1579 (1581).

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