Tz. 182

Nach IAS 32.16A(a) ist ein proportionaler Anspruch (pro rata share) des Inhabers des kündbaren Instruments am verbleibenden Nettovermögen bei Liquidation eine der Voraussetzungen für den Eigenkapitalausweis. Das verbleibende Nettovermögen beschreibt das Vermögen, das nach Abzug aller anderen Ansprüche im Liquidationsfall übrig bleibt. Ein proportionaler Anspruch zeichnet sich dadurch aus, dass das Nettovermögen in gleichwertige Anteile aufgeteilt und durch Multiplikation mit der Anzahl der Anteile jedes Inhabers dessen Rechtsanspruch begründet.

 

Tz. 183

Die Regelung bezieht sich ausschließlich auf ein positives Nettovermögen. Damit verstößt auch die unbeschränkte Haftung des Komplementärs einer KG gegenüber der beschränkten Haftung des Kommanditisten nicht gegen das Proportionalitätserfordernis (RIC 3.9), da die Haftungssituation nur bei negativem Vermögen eintreten würde.[395] Dies liegt in der Tatsache begründet, dass die Haftungsfunktion von der Einlage separiert, als eigenständiges Instrument betrachtet und damit nicht in die Beurteilung der Proportionalität des Anspruchs einbezogen wird (IAS 32.AG14F–G). Dieselbe Begründung wird auch dafür herangezogen, dass eine (ergebnisunabhängige) Risikovergütung des Komplementärs für seine Haftungsübernahme dem Proportionalitätserfordernis nicht zuwiderläuft (RIC 3.10).

[395] Baetge/Winkeljohann/Haenelt, DB 2008, 1520.

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