Tz. 59

Unter § 272 Abs. 2 Nr. 3 HGB fallen Bar- oder Sachleistung des Gesellschafters für mitgliedschaftliche Vorzugsrechte, z. B. Sonderrecht auf Geschäftsführung in der GmbH oder Gewinnvorzug (§ 11 Satz 1 AktG).[184] Vorzugsrechte sollen in der Satzung verankert sein.[185] Nicht unter § 272 Abs. 2 Nr. 3 HGB fällt der Verlustausgleich gem. § 302 AktG. Die Zahlung könnte zwar Vorzug für Recht zur Einflussnahme sein, jedoch neutralisiert sie nur einen Jahresverlust. Aus Sicht der Minderheitsaktionäre muss auch die (gewinnerhöhende) Ausgleichszahlung im faktischen Konzern gem. §§ 311, 317 AktG als Gewinn und nicht als Einlage ausgewiesen werden. Zwar wird auch hier ein Vorzugsrecht zur Einflussnahme kompensiert, jedoch ist der Ertrag durch faktische Einflussnahme gemindert worden. Dass im Steuerrecht eine gegenteilige Lösung vorgeschlagen wird (d. h. Einlage)[186], ist für das Handelsbilanzrecht unbeachtlich. Im Ergebnis fallen unter § 272 Abs. 2 Nr. 3 HGB nur die Vorzüge, die nicht auf irgendeine Weise einen Nachteil kompensieren. Unklar bleibt daher die nicht mit Beispielen belegte These von Kropff[187], dass die zweckgebundene Zuzahlung zur Abdeckung bestimmter Verluste oder Wertminderungen auch § 272 Abs. 2 Nr. 3 HGB unterfällt.

[184] ADS, § 272 HGB Rn. 130 f.; Kropff, in: MüKo-BilR, § 272 HGB Rn. 135 f.
[185] Kropff, in: MüKo-BilR, § 272 HGB Rn. 135.
[186] Dazu Döllerer, Verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen bei Kapitalgesellschaften, 2. Aufl., Frankfurt 1990,  171 f. mit differenzierender Betrachtung zum Handels- und Steuerrecht.
[187] Kropff, in: MüKo-BilR, § 272 HGB Rn. 136.

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