Tz. 285

Mit dem BilMoG wollte der Gesetzgeber die Informationsfunktion des handelsrechtlichen Jahresabschlusses stärken. Er orientierte sich an den Internationalen Rechnungslegungsstandards, die sowohl für den Konzern- als auch für den Einzelabschluss einen Eigenkapitalspiegel vorsehen. Vor diesem Hintergrund erscheint es folgerichtig, ein zusätzliches Berichtselement in Gestalt des Eigenkapitalspiegel verbindlich auch für den handelsrechtlichen Jahresabschluss kapitalmarktorientierter Unternehmen vorzuschreiben. Weniger zwingend erscheint ein Eigenkapitalspiegel im handelsrechtlichen Jahresabschluss freilich, wenn man sich daran erinnert, welche Funktion dieser in den IFRS erfüllt. Anders als den handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften für den (Einzel-)Jahresabschluss liegt den IFRS eine Erfolgskonzeption zu Grunde, die zwischen ergebniswirksamen, ergebnisunwirksamen und anderen direkt im Eigenkapital zu berücksichtigenden Sachverhalten unterscheidet.[486] Der Schmalenbach’sche Grundsatz, dass sich das Ergebnis der bilanziellen Eigenkapitalveränderung in der Totalperiode mit dem Ergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung decken muss (Kongruenzprinzip)[487], ist in den IFRS außer Kraft gesetzt.[488] Dort ist die Eigenkapitalveränderungsrechnung neben der Gesamtergebnisrechnung erforderlich, um Differenzen zwischen dem Bilanzergebnis und dem in der GuV dargestellten Ergebnis nachvollziehbar transparent zu machen.[489] In den IFRS ist die Eigenkapitalveränderungsrechnung Ergänzung der Gesamtergebnisrechnung, die das Handelsbilanzrecht nur für den Konzernabschluss kennt.

Gleichwohl ist der mit der zusätzlichen gesetzlichen Berichtspflicht in § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB verbundene weitere Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der verpflichteten inländischen Unternehmen noch gerechtfertigt. Der Eigenkapitalspiegel ist als zusätzliches Berichtselement auch im handelsrechtlichen Jahresabschluss geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, weil er Veränderungen in den Rücklagen und Zahlungen zwischen der Gesellschaft und den Anteilseignern mit geringem Aufwand und übersichtlich transparent macht. Er dient damit dem Schutz der Anteilseigner und anderer Kapitalmarktteilnehmer. Nachgedacht werden sollte über eine gesetzliche Konkretisierung der Mindestinhalte und seiner Gliederung.

Der HGB-Fachausschuss des DRSC identifizierte in seiner ersten Sitzung bezogen auf den Konzerneigenkapitalspiegel "Disharmonien" zwischen den vom Gesetzgeber formulierten Gesetzestexten und dem vom DRSC herausgegebenen DRS 7 Konzerneigenkapital und Konzerngesamtergebnis und nahm die Überarbeitung dieses Standards in sein Arbeitsprogramm auf.[490] Seit der 5. Sitzung des HGB-Fachausschusses sind Vorentwürfe für eine umfassende Revision des DRS 7 diskutiert worden. Diese Vorentwürfe sind zunächst als E-DRS 29 und später als E-DRS 31 zur Kommentierung veröffentlicht worden.[491] Auf seiner Sitzung am 25.9.2015 hat das DRSC auf der Grundlage dieser Vorentwürfe einen neuen DRS 22 verabschiedet, der DRS 7 spätestens für alle nach dem 31.12.2016 beginnenden Geschäftsjahre ablöst. Dieser Standard ist am 23.2.2016 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Der neue Standard sieht eine Aktualisierung der Begrifflichkeiten, Anpassungen an der BilRUG und Konkretisierungen insbesondere bezogen auf den Ausweis eigener Anteile vor. Die Beispielsgliederungen für den Konzerneigenkapitalspiegel wurden neu gestaltet und um eine Beispielsgliederung für Personalgesellschaften erweitert.[492]

[486] Hayn, in: Beck HdR, C 640 Rn. 1.
[487] Schmalenbach, Dynamische Bilanz, 4. Aufl., Leipzig 1926, 96 ff.
[488] Vertiefend m. w. N. Hayn, in: Beck HdR, C 640 Rn. 19.
[489] Hayn, in: Beck HdR, C 640 Rn. 19.
[490] DRSC, HGB-FA v. 7.2.2012, Öffentliche Sitzungsunterlage, Anlage 4.
[491] DRSC, HGB-FA, Öffentliche Sitzungsunterlagen abrufbar unter www.drsc.de.
[492] Mit einem Überblick über die wesentlichen Neuregelungen: Kirsch, StuB 2016, 303.

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