Tz. 37

Ein darüber hinausgehender Mehrbetrag ist in die Kapitalrücklage gem. § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB einzustellen. Diese Folge ist gesetzlich angeordnet und daher zwingend. Der RegE zum BilMoG hat ausdrücklich die Vorstellung normiert, dass es sich um eine Kapitalerhöhung handelt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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