Tz. 36

Übersteigt der Erlös den Nennbetrag, ist die Differenz bis zum für den Erwerb gezahlten Aufgeld wieder in die entsprechende Rücklage einzustellen, aus der der Betrag entnommen worden ist. Ist die GmbH inzwischen in eine AG umgewandelt, ist es fraglich, ob bei vorheriger Entnahme aus der Kapitalrücklage gem. § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB eine Rückgewähr dorthin[102] oder in eine freie gem. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB[103] zu geschehen hat. Für erste Lösung spricht die Starre der Rücklagenzuweisung; für die zweite Lösung die wirtschaftlich treffende Zuordnung zu einer freien Rücklage.

[102] Dafür i. E. Förschle/Hoffmann, in: Budde/Förschle, Sonderbilanzen, L 151.
[103] Dafür i. E. Hennrichs, in: FS Hoffmann-Becking, 511 (521 ff.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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