Tz. 290

Für die eigenen Anteile und Rückbeteiligungen der Tochterunternehmen sind nach DRS 22.29 wie zuvor nach DRS 7.11–.13 der Nennbetrag oder der rechnerische Wert entsprechend §§ 272 Abs. 1a, 298 Abs. 1 Satz 1 und 301 Abs. 4 HGB offen vom Posten "Gezeichnetes Kapital" abzusetzen (par value method).[500] Damit im Einklang stehen nunmehr die verbindlichen Schemata in Anlage 1–3 zu DRS 22, während das in DRS 7.7 vorgestellte Beispielsschema nach, das den Abzug der eigenen Anteile vom (thesaurierten) erwirtschafteten Konzern-EK in einem gesonderten Posten vorsah (cost method)[501]. Diese Darstellung trug der wirtschaftlichen Vergleichbarkeit von Ausschüttungen und dem Erwerb eigener Anteile Rechnung,[502] verschleierte aber die im Eigenkapitalspiegel darzustellende Entwicklung des Eigenkapitals. Vorzuziehen ist daher entsprechend § 272 Abs. 1a HGB der Abzug des Nennwerts oder rechnerischen Werts der eigenen Anteile unmittelbar vom gezeichneten Kapital.[503] Die Anschaffungsnebenkosten sind erfolgswirksamer Aufwand.[504]

[500] Hayn, in: Beck HdR, C 640 Rn. 42; Senger, in MüKo-BilR, § 297 HGB Rn. 76.
[501] Hayn, in: Beck HdR, C 640 Rn. 46.
[502] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 297 HGB Rn. 99.
[503] Überzeugend: Kirsch, in: Petersen u. a., BilanzR, § 297 HGB Rn. 37 mit einem modifizierten Gliederungsbeispiel; a. A. und DRS 7.7 rechtfertigend: Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 297 HGB Rn. 99.
[504] Förschle/Rimmelspacher, BeckBilKo, § 297 HGB Rn. 108.

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