Rz. 16

Der Nennbetrag von eigenen Anteilen ist gem. § 272 Abs. 1a HGB grundsätzlich auf der Passivseite offen – und zwar in der Vorspalte – vom gezeichneten Kapital abzusetzen. Die eigenen Anteile sind dabei mit ihrem Nennbetrag zu berücksichtigen. Wenn kein Nennbetrag vorliegt, tritt an dessen Stelle der rechnerische Wert der erworbenen eigenen Anteile.[1] Die Regelungen des § 272 Abs. 1a HGB beziehen sich sowohl auf eigene Aktien als auch auf eigene GmbH-Geschäftsanteile (Rz. 27 ff.).

 

Rz. 17

Kleinstkapitalgesellschaften[2] (Kleinst-AGs) können hinsichtlich des Umfangs der Bilanz eine gegenüber der Bilanz von kleinen AGs nochmals verkürzte Bilanz aufstellen. Die Mindestangabe ist dabei auf die mit Buchstaben bezeichneten Posten des § 266 HGB begrenzt. Gegenüber den für kleine AGs geltenden Vorschriften entfällt somit die Pflicht zum gesonderten Ausweis auch der mit römischen Zahlen bezeichneten Posten des § 266 HGB. Da Kleinst-AGs nur die mit Buchstaben bezeichneten Posten des § 266 HGB in ihrer Bilanz zu berücksichtigen haben, wird von diesen nur der Posten Eigenkapital ausgewiesen, nicht jedoch das gezeichnete Kapital. § 272 Abs. 1a HGB fordert jedoch explizit einen offenen Absatz der eigenen Aktien vom gezeichneten Kapital in der Vorspalte, sodass dieses im Ergebnis in der Bilanz von Kleinst-AGs nicht vorzunehmen ist.

Kleinst-AGs sind jedoch von den Angaben zu eigenen Aktien nicht befreit; sie haben nach § 264 Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 HGB bei Aufstellung der verkürzten Bilanz über den Bestand an eigenen Aktien sowie über die Bedingungen des Erwerbs gem. § 160 Abs. 1 Nr. 2 AktG (vgl. hierzu Rz. 25) unter der Bilanz zu berichten.[3]

 

Rz. 18

Eine – von der subjektiven Absicht des Erwerbs geprägte – Aktivierung eigener Aktien im Umlaufvermögen ist nicht zulässig.[4] Der Erwerb eigener Aktien stellt zwar rechtlich keine Kapitalherabsetzung dar, jedoch verdeutlicht die passivische offene Absetzung vom gezeichneten Kapital, dass dieser Vorgang wirtschaftlich einer Kapitalherabsetzung gleichkommt, auch wenn formal keine Einziehung vorliegt und die eigenen Aktien bestehen bleiben.[5] Der Posten, in dem der Nennbetrag der eigenen Aktien in einer Vorspalte offen vom gezeichneten Kapital abgesetzt wird, kann bspw. als "Nennbetrag eigener Aktien" bzw. "rechnerischer Wert eigener Aktien" bezeichnet werden. Der Posten des gezeichneten Kapitals nach Berücksichtigung der eigenen Aktien kann mit "ausgegebenem Kapital" benannt werden.[6]

 

Rz. 18a

Der – wohl in § 272 Abs. 1a HGB unterstellte und wahrscheinlichere – Erwerb der eigenen Aktien gegen eine Barleistung ist unproblematisch. Sofern der Erwerb der eigenen Aktien gegen eine Sachleistung erfolgt, wird Letztere in den seltensten Fällen mit dem Wert der eigenen Aktien übereinstimmen, was in der Praxis dann problematisch ist. Beim Wert der Sachleistung ist auf den objektiven Wert der Sachleistung und nicht den ggf. vertraglich festgelegten Wert abzustellen, um so nicht den aus § 272 Abs. 1a HGB resultierenden Gläubigerschutz zu umgehen.[7]

 

Rz. 19

Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag bzw. dem rechnerischen Wert und den Anschaffungskosten der eigenen Aktien ist mit den frei verfügbaren Rücklagen zu verrechnen (§ 272 Abs. 1a HGB). Eine Verrechnung kann folglich mit allen ungebundenen Kapital- und Gewinnrücklagen vorgenommen werden, welche für eine Gewinnausschüttung aufgelöst werden können. Hierzu zählen die anderen Gewinnrücklagen (§ 266 Abs. 3 A.III.4. HGB), die satzungsmäßigen Rücklagen – jedoch unter Beachtung anderweitiger Zweckbindung – und die Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB. Eine Verrechnung mit der gesetzlichen Rücklage nach § 150 Abs. 1 und 2 AktG, der Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nrn. 1–3 HGB sowie der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen (§ 272 Abs. 4 HGB) ist jedoch ausgeschlossen. Ebenso ist auch eine Verrechnung mit der gebundenen Rücklage nach DMBilG (§ 27 Abs. 2 DMBilG) nicht zulässig. Entsprechendes gilt auch für die nach § 253 Abs. 6 HGB oder § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Beträge.[8] Hierbei ist grundsätzlich von einem nach den handelsrechtlichen Vorschriften aufgestellten Jahresabschluss auszugehen.

  • Erwerb eigener Aktien zu einem Kaufpreis unterhalb des Nennbetrags: Der Nennbetrag wird offen vom gezeichneten Kapital abgesetzt. Aufgrund des unter dem Nennbetrag liegenden Kaufpreises erhöhen sich die frei verfügbaren Rücklagen (abweichend im Konzernabschluss: Einstellung in die Kapitalrücklage; siehe Rz. 24a).[9]
  • Erwerb eigener Aktien zum Nennbetrag: Der Nennbetrag wird offen vom gezeichneten Kapital abgesetzt. Die frei verfügbaren Rücklagen verändern sich nicht.
  • Erwerb eigener Aktien zu einem Kaufpreis oberhalb des Nennbetrags: Der Nennbetrag wird offen vom gezeichneten Kapital abgesetzt. Der über den Nennbetrag hinausgehende Kaufpreis vermindert die frei verfügbaren Rücklagen (§ 272 Abs. 1a Satz 2 HGB).

Abb. 1: Ausweis eigener Aktien bei Erwerb oberhalb des Nennbetrags[10]

 

Rz. 20

Ka...

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