Tz. 235

IFRS 2 regelt die Bilanzierung von Transaktionen, bei denen Unternehmen Güter oder Dienstleistungen erhalten und dafür eine anteilsbasierte Vergütung gewähren. Hierbei kann es sich

  • unmittelbar um Anteile an dem Unternehmen selbst oder an einem mit ihm verbundenen Unternehmen,
  • um Bezugsrechte auf solche Anteile (insbes. in der Form von Aktienoptionen) oder
  • um an die Wertentwicklung solcher Anteile gekoppelte Zahlungen

handeln.

Die Regelungen werden in IFRS 2 im Kontext der Vergütung von Organmitgliedern und Mitarbeitern[447] für deren Arbeitsleistungen dargelegt. Sie gelten jedoch genauso für andere, weniger komplexe Sachverhalte wie z. B. eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage.

 

Tz. 236

Der Standard enthält differenzierte Regelungen für Transaktionen mit einem Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente (Unternehmensanteile, Bezugsrechte zum Erwerb von Unternehmensanteilen) und Transaktionen mit Barausgleich. Entsprechend der Rechtsposition des Vergütungsempfängers als (potenzieller) Gesellschafter oder als Gläubiger des Unternehmens kommen Bilanzierungsgrundsätze für das Eigen- oder Fremdkapital zur Anwendung. Dies zeigt sich vor allem bei der Berücksichtigung von Wertschwankungen während der Laufzeit der Vergütungsvereinbarungen. Während solche Wertschwankungen bei Transaktionen mit Barausgleich vollständig bis zum Zeitpunkt der Auszahlung an den Vergütungsempfänger erfasst werden, werden sie bei Transaktionen mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente grundsätzlich der Gesellschaftersphäre zugerechnet und bilanziell nicht abgebildet.

 

Tz. 237

Die zentralen Anwendungsprobleme von IFRS 2 liegen bei der Bewertung von Aktienoptionen, die zur Vergütung von Arbeitsleistungen eingesetzt werden. Insbesondere die in Deutschland nach § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG bzw. geforderte Festlegung von Erfolgszielen führt bei solchen Vereinbarungen zu hohen Anforderungen an die zu verwendenden Bewertungsmodelle. Darüber hinaus bestehen erhebliche Ermessensspielräume bei der Festlegung der Bewertungsparameter, insbesondere der erwarteten Volatilität.

[447] Eine Bezugnahme auf Mitarbeiter in IFRS 2 umfasst stets auch Personen, die ähnliche Leistungen für das Unternehmen erbringen. Siehe hierzu IFRS 2.11 und die dazugehörende Fußnote. Eine solch weite Begriffsauslegung liegt auch den folgenden Ausführungen zugrunde. Ebenso soll der Begriff Mitarbeiter im Folgenden die Organmitglieder der Gesellschaft umfassen.

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