Tz. 72a

 
  HGB IFRS/IAS
Grundsatz der ­Bilanzidentität
  • § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB: Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahrs müssen mit den Schlussbilanzwerten des Vorjahres übereinstimmen (Grundsatz der Bilanzidentität)
  • Fehlerkorrektur: Grundsatz der Bilanzidentität darf nicht durchbrochen werden (so z. B. bei laufender Rechnung und Rückwärtsänderung)
  • Geltender Grundsatz der Bilanzidentität gem. IAS 8.19 sowie IAS 8.42
  • Zulässigkeit der retrospektiven Änderung durch Darstellung einer Dritten Bilanz gem. IAS 8 (IAS 1.10f–IAS 1-40A ff.)
Periodisierungsgrundsatz sowie Stichtags- bzw. Wertaufhellungsgrundsatz
  • Stichtagsgrundsatz: Bewertung ist zum Abschlussstichtag vorgeschrieben, aber Berücksichtigung wertaufhellender Ereignisse (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB)
  • Gem. § 252 Ans. 1 Nr. 5 HGB: Aufwendungen und Erträgen sind dem Periodisierungsgrundsatz folgend unabhängig vom Zahlungsfluss
  • Übereinstimmung mit den HGB Regelungen
  • Grundsatz der Periodenabgrenzung gem. IAS 1, d.h. Entkopplung von Zahlungs- und Bilanzierungsakt
  • Wertaufhellungsgrundsatz ergibt sich vor allen Dingen aus IAS 10
Fortführungs­prämisse
  • I.d.R. geht die Bewertung gem. § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB von der Unternehmensfortführung aus
  • Mangelnde Unternehmensfortführung: Bezug auf das zum Abschlussstichtag vorhandene festgestellte Reinvermögen
  • Anzusetzen sind verwertbare Vermögensgegenstände, bestehende Schulden und durch die fehlende Fortführung verursachte Verpflichtungen
  • Vermögensgegenstände sind unter Veräußerungsgesichtspunkten (Absatzmarktverhältnisse) zu bewerten (vgl. IDW RS HFA 17, Tz. 4)
  • Weitestgehende Entsprechung der Bilanzierung nach HGB
  • Abkehr vom going concern d. h. Bilanzierung und Bewertung der langfristigen Vermögenswerte nach IFRS 5
  • Posten sind im Einklang mit einem exit ­price zu bewerten
  • Differenzierte Bewertung ist zu erläutern
Einzelbewertungsgrundsatz
  • Grundsatz Einzelbewertung am Abschlussstichtag (alle Vermögensgegenstände und Schulden)
  • Durchbrechung des Grundsatzes bei Bewertungseinheiten (§ 254 HGB), Fest- oder Gruppenbewertung oder Bewertung mittels Verbrauchsfolgeverfahren (§ 256 HGB)
  • Gem. IAS/IFRS gilt der Einzelbewertungsgrundsatz z.B. in IAS 2, IAS 11 oder IAS 39
  • Mögliche Ausnahmen z.B. nach IAS 39 Bewertung von Portfolien bzw. bei der Anwendung von Hedge Accounting oder der aggregierten Bewertung von CGUs beim goodwill impairment-Test (IAS 36).
Vorsichts-, ­Realisations- und Imparitätsprinzip
  • Vorsichtige Bewertung nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB bei imparitätischer Behandlung entstandener Risiken und Verluste
  • Vorsichtsprinzip wirkt sich u. a. bei Schätzungen aus, aber Verbot der willkürlichen Bewertung
  • Imparitätsprinzip: Asymmetrische Erfassung von Chancen und Risiken; Risiken und Verlusten kann bereits zu früheren Zeitpunkten bspw. durch impairment oder Drohverlustrückstellung Rechnung zu tragen sein
  • Realisationsprinzips: Verhinderung Ausweis und die Ausschüttung noch nicht realisierter Gewinne
  • Gewinnrealisation bei Verpflichtungserfüllung und Bestehen eines so gut wie sicheren Anspruchs auf Gegenleistung
  • Realisation beim Kaufvertag: Risiko des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstands geht über
  • § 254 HGB Bewertungseinheit: Abweichung vom Vorsichts-, Realisiations- und Imparitätsprinzip möglich sowie Nichtberücksichtigung des Einzelbewertungsgrundsatz
  • Hauptziele IAS/IFRS: Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
  • Prinzipien gem. IAS/IFRS u.a.:

    • Neutralitätsprinzip
    • Prinzip der objektiven Wertermittlung (CF. QC12)
    • Realisationsprinzip
    • Imparitätsprinzip

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