Tz. 776

Weicht das Bewertungsergebnis aufgrund des Verbrauchsfolgeverfahrens erheblich von einem Börsen- oder Marktpreis ab, so ist für Kapitalgesellschaften dies im Anhang anzugeben (§ 284 Abs. 2 Nr. 4 HGB, aber Ausnahme für kleine Kapitalgesellschaften, § 288 Satz 1 HGB).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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