Tz. 151
Umstritten ist, ob auch Preis- bzw. Kostensenkungen berücksichtigt werden dürfen oder müssen. IDW PS HFA 34 geht hiervon aus, sofern diese mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind.[370] Teilweise werden objektive Anhaltspunkte für eine Kostensenkung für ausreichend gehalten, um eine Pflicht zur Berücksichtigung anzunehmen, ohne das Kriterium der Wahrscheinlichkeit zu bemühen.[371] Im Hinblick auf das Vorsichtsprinzip und mit Hinweis darauf, dass in der Gesetzesbegründung lediglich Preis- und Kostensteigerungen erwähnt werden,[372] lehnen wieder andere die Berücksichtigung von Preis- und Kostensenkungen ab.[373] Vorzugswürdig erscheint es, auf allgemeine Grundsätze abzustellen: Es geht um die Ermittlung der voraussichtlich zu erfüllenden Belastung. Dabei gilt der Maßstab vernünftiger kaufmännischer Beurteilung. Sind Preis- und Kostensenkungen nach objektiven Kriterien zu erwarten und werden sie auch den bilanzierenden Kaufmann treffen, so sind sie zu berücksichtigen. Denn ausweislich der Gesetzesbegründung sollte der Bewertungsmaßstab "Erfüllungsbetrag" dazu dienen, die Rückstellungsbewertung den tatsächlichen Gegebenheiten anzunähern.[374] Dabei ist nach den allgemeinen Grundsätzen auf das wahrscheinlichste Szenario abzustellen, unter gleich wahrscheinlichen mit verschiedenem Ausgang ist das Szenario abzubilden, das den Kaufmann mehr belastet. Im letztgenannten Fall müsste eine Berücksichtigung der Preis- oder Kostensenkung unterbleiben.
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