Tz. 189

Eine Ansatzpflicht besteht für Direktzusagen, für deren Erfüllung der Versprechende (in der Regel also der Arbeitgeber) selbst einsteht (unmittelbare Altersversorgungsverpflichtungen). Anders ist es hingegen grds. für mittelbare Altersversorgungsverpflichtungen. Gem. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB besteht insofern ein Ansatzwahlrecht, obwohl das versprechende Unternehmen auch für mittelbare Altersversorgungsverpflichtungen haftet.[422] Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB formuliert, für mittelbare Pensionsverpflichtungen "braucht eine Rückstellung in keinem Fall gebildet zu werden". Damit ist zunächst geklärt, dass für mittelbare Altersversorgungsverpflichtungen keine Ansatzpflicht besteht. Ob aber in jedem Falle die Möglichkeit eröffnet ist, wegen einer mittelbaren Versorgungszusage eine Rückstellung zu bilden, ist offen. Das Schrifttum spricht sich dagegen aus. Von einer mittelbaren Pensionsverpflichtung im Sinne der Norm könne nur ausgegangen werden, wenn das Erfüllungsrisiko aus der Versorgungszusage nach versicherungsmathematischen Äquivalenzprinzip nicht ausgeglichen sei.[423] Mittelbare Pensionsverpflichtungen i. S. d. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB liegen daher nur vor im Falle

  • der Versorgung über eine Unterstützungskasse,
  • der Versorgung über einen Pensionsfond.

Beide unterliegen nicht der strengen Versicherungsaufsicht und verfügen regelmäßig nicht über ausreichendes Kapital, um die Versorgung durchweg abdecken zu können. In Falle der Versorgung über Direktversicherungen und Pensionskassen ist hingegen das Risiko einer Ausfallhaftung so gering, dass eine mittelbare Verpflichtung, die zur Rückstellungsbildung berechtigt, nicht vorliegt.

[422] Kritisch zur Beibehaltung des Wahlrechts deshalb Heger/Weppler, in HdJ, Kapitel III/7 Rn. 55.
[423] Ekkenga, in: KK-RechnR, § 253 HGB Rn. 81; Heger/Weppler, in: HdJ, Kapitel III/7 Rn. 70.

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