Tz. 146

  • Verbindlichkeiten mit verdecktem Zinsanteil sind jährlich um den realisierten Zinsanteil bis hin zum tatsächlichen Rückzahlungsbetrag zu erhöhen.[354]
  • Liegt der vereinbarte Zins (inzwischen) wesentlich über dem Marktzins, so ist eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden.[355]
  • Bei niedriger (unter Marktzins) oder fehlender Verzinsung bleibt es beim Ansatz zum Erfüllungsbetrag (Realisationsprinzip).[356]
  • Entsprechend sind Zero-Bonds zum Ausgabebetrag, nicht zum (erwarteten) Erfüllungsbetrag anzusetzen, bereits entstandene Zinsen sind bei der Folgebewertung hinzuzurechnen (Netto-Methode).[357]
  • Verpflichtungen aus Wandel- und Optionsanleihen sind zum Nominalwert zu passivieren, da vor Wandlung eine Geldverpflichtung besteht; aber Aufteilung des Entgelts insofern, als es zur Erlangung des Optionsrechts bezahlt wurde, welches gem. § 272 Abs. 2 Nr. 2 HGB in die Kapitalrücklage zu stellen ist.[358]
  • Verbindlichkeiten mit Wertsicherungsklauseln: Hier ist die Höhe des Rückzahlungsbetrages an die Entwicklung eines Index gebunden, oftmals zur Sicherung der Forderungshöhe für den Gläubiger. Entsprechend ist der sich jeweils zum Stichtag ergebende Wert anzusetzen, sofern er nicht den – als Mindestbetrag der Schuld vereinbarten – festen Erfüllungsbetrag unterschreitet. Die Antizipation künftiger Indexentwicklungen ist unzulässig, ggf. kann aber eine Rückstellung erforderlich werden.[359]
  • Fremdwährungsverbindlichkeiten sind zum Devisenkassamittelkurs umzurechnen, und zwar beim Erstansatz und in der Folge zum Stichtag (vgl. § 256a HGB, vgl. Tz. 765 ff.).
[354] Tiedchen, in: MüKo-BilR, § 253 HGB Rn. 26.
[355] Brösel/Olbrich/Zündorf, in: HdR, § 253 HGB Rn. 268; Kleindiek, in: GroßKo-HGB, § 253 HGB Rn. 28; Tiedchen, in: MüKo-BilR, § 253 HGB Rn. 26.
[356] Kleindiek, in: GroßKo-HGB, § 253 HGB Rn. 29; Schubert, in: BeckBilKo, § 253 HGB Rn. 63.
[357] Schubert, in: BeckBilKo, § 253 HGB Rn. 63; Winnefeld, Bilanz-Hdb., Kapitel E Rn. 1544.
[358] Schubert, in: BeckBilKo, § 253 HGB Rn. 91.
[359] Schubert, in: BeckBilKo, § 253 HGB Rn. 58 f.; Wohlgemuth, in: Bonner HdR, § 253 HGB Rn. 63 ff.

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