Tz. 446

Der Durchführung des Wertminderungstests wird die Anlassfrage vorangestellt. Der Standard unterscheidet zwischen sogenannten qualifizierten und unqualifizierten Vermögenswerten, wobei qualifizierte Vermögenswerte keiner planmäßigen Abschreibung, jedoch zwangsweise einem jährlichen Wertminderungstest unterliegen (IAS 36.10). Zu den qualifizierten zählen u. a. immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer (indefinite useful life), in einer business combination erworbener, somit zumindest derivativ entstandener goodwill und immaterielle Vermögenswerte mit erst zukünftiger Nutzungsfähigkeit (z. B. erst zukünftig technisch einsatzfähige Lizenzen). Unqualifizierte Vermögenswerte wie Sachanlagen werden dementgegen zunächst planmäßig abgeschrieben. Während einer Bilanzierungsperiode erfolgt zudem eine Einschätzung zur Werthaltigkeit anhand qualitativer Indikatoren. Indizieren diese eine Wertminderung, ist der eigentliche quantitative Wertminderungstest durchzuführen (IAS 36.9). Das Indikatoren-Set (IAS 36.12) findet Anwendung auf beide Arten von Vermögenswerten. Die Indikatoren können auch unterjährig eine Wertminderung andeuten und somit einen quantitativen Test auslösen, in diesem Fall liegt ein sogenanntes triggering event vor.

 

Tz. 447

Der jährlich verpflichtend durchzuführende Wertminderungstest für qualifizierte Vermögenswerte kann unter Wahrung intertemporaler Stetigkeit zu einem beliebigen Zeitpunkt im Jahr erfolgen (IAS 36.96). Der Zeitpunkt kann je nach Vermögenswert unterschiedlich gewählt werden. Überdies kann der Zeitpunkt der Wertminderungsprüfung, für den gleichen Vermögenswert, aber auch verschoben werden, sofern gute Gründe bestehen. Eine Verschiebung des Zeitpunkts über 12 Monate hinaus ist nicht statthaft.[563]

Zeitpunkt des Wertminderungstests

Spätestens zum 30. Juni t2 müsste letztmalig ein verpflichtender Wertminderungstest vor dem Datumswechsel durchgeführt werden. Ein erneuter Test würde im Oktober erfolgen. Folgt man dieser Sichtweise nicht, ergäben sich theoretisch folgende Konsequenzen:

  1. Bei einem Wertminderungstest zum 31.12.t1 würde die Verschiebung des Tests auf den 31.3.t3 die Vorschrift des jährlich verpflichtenden Wertminderungstests außer Kraft setzen.
  2. Bei einem Wertminderungstest zum 1.1.t1 würde die Verschiebung des Tests auf den 31.12.t2 zwar zu einem jährlichen abgehaltenen Test führen, allerdings den Test für fast zwei Jahre hinausschieben.

Beides kann nicht i. S. des Bilanzadressaten und der Gewinnung entscheidungsnützlicher Informationen sein. Die Möglichkeit zum unterjährigen Wertminderungstest heilt nicht die Notwendigkeit eines jährlich verpflichtenden Wertminderungstests in einem 12-Monats-Fenster.

 

Tz. 448

Wird ein qualifizierter Vermögenswert oder eine CGU, der ein solcher zugeordnet worden ist, erworben, muss dieser/diese erstmalig mit Ablauf des Geschäftsjahres, unbenommen eines eventuellen bereits stattgefundenen Tests der CGU innerhalb des Geschäftsjahres, auf Wertminderungen geprüft werden.[564]

[563] Gl. Ans. Brücks/Kerkhoff/Richter, in: Thiele/v. Keitz/Brücks, Internationales BilR, IAS 36 Rn. 116; IDW RS HFA 40 Rn. 40, WPg Supplement 2/2015, 77.
[564] Harr/Völkner, in: Buschhüter/Striegel, IFRS, IAS 36 Rn. 17.

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