Tz. 115

Stand: EL 30 – ET: 09/2016

Ein Unternehmen darf gem. IAS 36.114 einen in früheren Jahren erfassten Wertminderungsaufwand eines Vermögenswerts mit Ausnahme des Geschäfts- oder Firmenwerts nur dann rückgängig machen, wenn sich seit der letzten Erfassung des Wertminderungsaufwands die Schätzungen geändert haben, die bei der Bestimmung des erzielbaren Betrags herangezogen wurden. Der durch die Wertaufholung des Wertminderungsaufwands erhöhte Buchwert darf nicht den (fortgeführten) Buchwert des Vermögenswerts übersteigen, der nach Abzug der Abschreibungen bestimmt worden wäre, wenn in den früheren Jahren keine Wertminderung erfasst worden wäre (IAS 36.117). Der fortgeführte Buchwert als Wertobergrenze erfordert damit, nach der Vornahme einer außerplanmäßigen Abschreibung, eine entsprechende Dokumentation, die eine Ermittlung des höchstens zulässigen Zuschreibungsbetrags gewährleistet (vgl. Hoffmann, in: Haufe IFRS-Kommentar, 13. Aufl., § 11 Außerplanmäßige Abschreibungen, Wertaufholung, Tz. 222). Die Wertaufholung eines Wertminderungsaufwands gibt die Erhöhung des geschätzten Leistungspotenzials eines Vermögenswerts seit dem Zeitpunkt wieder, an dem ein Unternehmen zuletzt einen Wertminderungsaufwand für diesen Vermögenswert erfasst hat (IAS 36.115). Eine Änderung in den Schätzungen kann aus einem Wechsel in der Grundlage des erzielbaren Betrags (beizulegender Zeitwert abzüglich der Verkaufskosten statt Nutzungswert und umgekehrt) resultieren oder auf einer Änderung in der Höhe oder in dem zeitlichen Anfall der geschätzten künftigen Mittelzuflüsse und -abflüsse oder in der Höhe des Abzinsungssatzes beruhen, sofern der erzielbare Betrag auf der Grundlage des Nutzungswerts ermittelt wurde (IAS 36.115(a) u. (b)). Des Weiteren kann der nachträgliche Anstieg des erzielbaren Betrags darin begründet liegen, dass die Schätzung der Bestandteile des beizulegenden Zeitwerts abzüglich der Verkaufskosten geändert worden ist, sofern der erzielbare Betrag auf dem Verkauf des Vermögenswerts basiert (IAS 36.115(c)).

 

Tz. 116

Stand: EL 30 – ET: 09/2016

Der Nutzungswert eines Vermögenswerts darf nicht erhöht werden, wenn der Barwert der künftigen Mittelzuflüsse und -abflüsse sich dadurch erhöht, wenn die künftigen Zahlungsströme näher an den Bewertungsstichtag rücken, ohne dass sich das Leistungspotenzial des Vermögenswerts verbessert hat (IAS 36.116). Wenn sich das Leistungspotenzial eines Vermögenswerts indes erhöht hat, ist der Effekt aus dem zeitlichen Nachlassen der Diskontierung in die Höhe der Wertaufholung einzubeziehen (IAS 36.BCZ186).

 

Tz. 117

Stand: EL 30 – ET: 09/2016

Eine Wertaufholung eines Vermögenswerts mit Ausnahme des Geschäfts- oder Firmenwerts ist als Ertrag in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen, es sei denn, dass der Vermögenswert zum Neubewertungsbetrag nach den Regelungen eines anderen IFRS/IAS (zB Neubewertung gemäß IAS 16) berücksichtigt worden ist (IAS 36.119). Jede Wertaufholung eines neu bewerteten Vermögenswerts ist als eine Neubewertung nach dem betreffenden anderen Standard zu behandeln (IAS 36.119). Die Wertaufholung eines Wertminderungsaufwands für einen neu bewerteten Vermögenswert wird direkt im Eigenkapital unter der Position Neubewertungsrücklage erfasst. Bis zu dem Betrag, zu dem ein Wertminderungsaufwand für einen neu bewerteten Vermögenswert vorher als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst worden ist, wird die Wertaufholung des Wertminderungsaufwands indes erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst (IAS 36.120).

Dieses Vorgehen wird anhand eines kurzen Beispiels erläutert. Ein Vermögenswert mit einem fortgeführten Buchwert von 1.000 GE wurde zunächst auf 1.200 GE neu bewertet und anschließend auf den erzielbaren Betrag in Höhe von 900 GE wertgemindert. Die Wertminderung wurde in Höhe von 200 GE (1.200 GE – 1.000 GE) erfolgsneutral mit der Neubewertungsrücklage verrechnet und in Höhe von 100 GE (1.000 GE – 900 GE) erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung als Aufwand erfasst. Im Folgejahr steigt der beizulegende Zeitwert abzüglich der Verkaufskosten und damit der erzielbare Betrag des Vermögenswerts auf 1.100 GE, während der fortgeführte Buchwert des Vermögenswerts, ohne die Berücksichtigung der (außerplanmäßigen) Wertminderung, 950 GE betragen würde. Das Unternehmen hat die Wertaufholung bis zur Höhe des fortgeführten Buchwerts (950 GE – 900 GE = 50 GE) erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen. Darüber hinaus hat das Unternehmen nach der alternativ zulässigen Methode gem. IAS 16 eine Neubewertung für den Vermögenswert vorzunehmen. Da die Verkaufskosten für die Maschine unbedeutend sind, entspricht der beizulegende Zeitwert der Maschine in diesem Beispiel ihrem Marktwert. Bei einer Neubewertung ist der Buchwert demzufolge um 150 GE auf 1.100 GE zu erhöhen. Diese Zuschreibung in Höhe von 150 GE wird direkt in der Neubewertungsrücklage erfasst.

Nachdem die Wertaufholung des Wertminderungsaufwands erfasst worden ist, ist bei abnutz...

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