Tz. 733

Die Aktivierung von Fremdkapitalkosten ist auf den von externen Dritten aufgenommenen Kapitaldienst beschränkt. In einem ersten Schritt besteht somit eine Eliminierungspflicht für Kapitalüberlassungen im (Konzern-)Innenverhältnis.

 

BEISPIEL

Der nicht selbst operative Investor X kauft alle Anteile an einem Unternehmen TU, wodurch ein Beherrschungsverhältnis zugunsten von X entsteht. Der Kaufpreis beträgt 100.000 EUR, wobei 60.000 EUR aus eigenen (Bar-)Mitteln geleistet wurden und 40.000 EUR fremdfinanziert wurden. Da X selbst keine operative Tätigkeit hat, reicht er den Gesamtkaufpreis i.H.v. 100.000 EUR im Innenverhältnis an TU als Verbindlichkeit zu dessen Refinanzierungskonditionen weiter. Aus der Position von TU liegen allgemeine Fremdkapitalkosten vor. Für die Bemessung des Aktivierungsvolumens ist jedoch der Höhe nach eine Begrenzung auf den konzernexternen Betrag von 40 Geldeinheiten gegeben.

 

Tz. 734

In einem zweiten Schritt sind die aktivierungspflichtigen Fremdkapitalkosten unter Berücksichtigung einer Konzernfinanzierung zu ermitteln. Bei zentral koordinierten Finanzierungen im Konzern sind nach IAS 23.11 die Finanzierungskosten nach eigenem Ermessen dem Erwerb oder der Herstellung eines qualifizierten Vermögenswerts zuzuordnen. Davon unberührt bleibt die gebotene Differenzierung in spezifische und allgemeine Finanzierung.

Werden innerhalb des Konzernverbunds Finanzmittel darlehensweise für die Herstellung/den Erwerb eines qualifizierten Vermögenswerts bereitgestellt, besteht (vor Eliminierung) im (Einzel-)Abschluss der empfangenden Einheit bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen eine Aktivierungspflicht für den fälligen Kapitaldienst. Auf Konzernebene sind diese aktivierten Fremdkapitalkosten zu eliminieren.

 

Tz. 735

Wurde im Konzern nur konzernexternes, aber nicht projektgebundenes Fremdkapital aufgenommen, ist ein Durchschnittszinssatz bei der Aktvierung zu unterstellen.

Jedoch bleibt in den Regelungen des IAS 23 unklar, wie der Durchschnittszinssatz zu bestimmen ist, wenn im Konzern verschiedene Unternehmen derselben Gruppe eigene Finanzierungen aufgenommen haben:

  • So soll unter bestimmten Umständen der gewichtete Durchschnitt der Konzernfinanzierung,
  • in anderen Fällen nur derjenige der betroffenen Einheit innerhalb des Konzerns zu berücksichtigen sein (IAS 23.15).

Ein Abstellen auf einen spezifischen Fremdkapitalkostensatz für einzelne (Konzern-)Einheiten bedingt jedoch eine vom Konzern unabhängige Finanzierung. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass, sofern keine konzernunabhängige Finanzierung vorliegt, nur der gewichtete Durchschnitt der Konzernfinanzierung herangezogen werden kann.[891] Konzerninterne Abreden, die für den Konzern spezifisch sind (z. B. sehr ungünstige Verzinsung), dürfen nicht herangezogen werden.

 

BEISPIEL

(Fortsetzung des Beispiels, vgl. Tz. 733)

Der Investor X reicht den Gesamtkaufpreis i.H.v. 100.000 EUR im Innenverhältnis an TU als Verbindlichkeit nicht zu dessen Refinanzierungskonditionen (5,0 % p.a.) weiter, sondern stellt für die Zinsbelastung auf seine individuelle Renditeerwartung ab (10 % p.a.). Für Zwecke der Ermittlung des Aktivierungsvolumens bei TU sind die Refinanzierungskosten des X (5,0 % p.a.) heranzuziehen. Sofern der Refinanzierungssatz von X nicht bekannt ist, kann TU hilfsweise auf einen marktüblichen Zinssatz zurückgreifen, der bei eigener Aufnahme von Finanzmitteln berechnet würde.

[891] So auch IDW RS HFA 37 Rn. 22, WPg 2010, 80 (22).

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