Tz. 186

Voraussetzung ist in allen Fällen grundsätzlich, dass zwischen Verpflichtetem und Begünstigtem ein Arbeitsverhältnis besteht. Jedoch bestimmt § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG die Anwendbarkeit der Regelungen des § 1 BetrAVG auch auf Nichtarbeitnehmer des Unternehmens, wenn ihnen aus Anlass ihrer Tätigkeit für das Unternehmen eine entsprechende Versorgung zugesagt wird. Das betrifft zum einen evtl. Organmitglieder der Gesellschaft, zum anderen dauerhaft extern Beschäftigte wie Handelsvertreter oder Berater.

 

Tz. 187

Überwiegend wird diese gesetzliche Wertung auch für das Handelsbilanzrecht nachvollzogen, sodass nach dieser Ansicht auch Rückstellungen für die Versorgung Nichtangestellter unter die Regelungen des Abs. 2 Satz 2 fallen.[419] Die Gegenansicht macht geltend, der mit Abs. 2 Satz 2 bezweckte Vereinfachungseffekt durch die gleiche Behandlung der Versorgungsleistungen für Betriebsangehörige im Buchungsvorgang sei hier nicht erfüllt.[420] Weder das Gesetz noch die Gesetzesbegründungen stellen allerdings auf diesen Vereinfachungseffekt ab. Ob er allein der Zweck der Sonderregelung für Altersversorgungsverpflichtungen ist und deshalb die Einbeziehung von Verpflichtungen für Nichtangestellte nicht erfasst, erscheint zumindest unklar. Dass Abs. 2 Satz 2 nicht ausdrücklich auf § 1 BetrAVG Bezug nimmt und zudem auch vergleichbare Verpflichtungen erfasst (dazu sogleich), spricht für die Ansicht der h. M.

[419] IDW RS HFA 30 Rn. 7, WPg Supplement 3/2011, 44; Heger/Weppler, in: HdJ, III/7 Rn. 6.
[420] Ekkenga, in: KK-RechnR, § 253 HGB Rn. 68.

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