Tz. 444

Die einschlägigen Standards für Vermögenswerte (z. B. für Sachanlagevermögen oder immaterielle Vermögenswerte) befassen sich mit der Erst- sowie der planmäßigen Folgebewertung. Bezüglich der außerplanmäßigen Abschreibung handeln die IFRS arbeitsteilig. Die Vorgaben für außerplanmäßige Abschreibungen verteilen sich auf verschiedene Standards (IAS 39, IAS 2, IAS 36). Das Sachanlagevermögen unterwirft sich in dieser Frage vollumfänglich IAS 36 (impairment of assets).[560] Vermögenswerte als Speicher von Nutzenpotenzialen und somit auch als Indikator für zukünftige Ertragsaussichten müssen regel- bzw. unregelmäßig auf ihre Werthaltigkeit, d. h. ihr Potenzial, überprüft werden. Bestätigt das Leistungspotenzial des Vermögenswerts nicht dessen Buchwert, wird eine Wertkorrektur des Buchwerts (außerplanmäßige Abschreibung) erforderlich (IAS 36.1). Die Wertminderung stellt ein Korrektiv für die gestörte Prognosefunktion des Vermögenswerts dar, damit der primären Zielsetzung der IFRS zur wahrheitsgetreuen Darstellung der Finanz-, Vermögens- und Ertragslage entsprochen werden kann.[561]

 

Tz. 445

Es besteht zum Beurteilungszeitpunkt ein Wertminderungsbedarf, wenn der erzielbare Betrag (recover­able amount; vgl. Tz. 454 ff.) unter dem Buchwert des Vermögenswerts (carrying amount; vgl. Tz. 487 ff.) liegt (IAS 36.59). Der erzielbare Betrag stellt lediglich einen Platzhalter dar, welcher sich entweder als Nutzungswert (IAS 36.6; value in use; vgl. Tz. 462) oder den beizulegenden Zeitwerts abzgl. Veräußerungskosten (IAS 36.6; fair value less costs of disposal (vgl. Tz. 456) bzw. dem höheren Wert beider (IAS 36.19) konkretisiert wird. Ersterer basiert auf der internen Verwendung, Letzterer reflektiert einen marktbezogenen Wert. Bei Verwendung des fair value less costs of disposal (nachfolgend auch Nettoveräußerungswert) gelten seit dem 01.01.2013 die Vorgaben des IFRS 13 zur Wertbestimmung (IFRS 13.5; vgl. Tz. 53 ff.). Eine Verwendung vergangenheitsorientierter interner Bewertungsmaßstäbe zur Bestimmung des recoverable amount scheidet auch nach der Einführung von IFRS 13 aus (IAS 36.BCZ29).[562]

[560] Lüdenbach/Hoffman/Freiberg, IFRS, § 11 Rn 4.
[561] Harr/Völkner, in: Buschhüter/Striegel, IFRS, IAS 36 Rn. 6.
[562] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 8a Rn. 34; a. A. Theile/Pawelzik, PiR 2012, 210 (212).

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