Tz. 58
Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz müssen mit den Wertansätzen der Schlussbilanz für das vorangegangene Geschäftsjahr übereinstimmen.[157] Das folgt, anders als nach § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB,[158] aber nicht aus der Erfolgskonzeption der IFRS, sondern aus dem Gebot der Vergleichbarkeit (vgl. CF.QC20).[159]
Die IFRS enthalten mehrere Durchbrechungen des Grundsatzes der Bilanzidentität. Nach IAS 8.19 und .42 ist die Berichtigung von Fehlern und die Änderung der Bewertungsmethoden grundsätzlich retrospektiv vorzunehmen (vgl. Kapitel 19). Dazu werden die Eröffnungsbilanzwerte erfolgsunwirksam geändert (vgl. IAS 8.22 und 8.42 lit. b)). Und dadurch fallen die Eröffnungsbilanzwerte im Geschäftsjahr, in dem die Änderung oder Fehlerkorrektur vorgenommen wurde, und die Schlussbilanzwerten des vorangegangenen Geschäftsjahrs auseinander. Andere erfolgsunwirksam vorzunehmende Wertanpassungen, die nicht in den Eröffnungs-, sondern in den Schlussbilanzwerten vorgenommen werden, bewirken keine Durchbrechung der Bilanzidentität,[160] weil dann wiederum die Eröffnungsbilanzwerte des folgenden Geschäftsjahrs mit den geänderten Schlussbilanzwerten übereinstimmen müssen. Für die Bilanzierung von Umwandlungsvorgängen enthalten die IFRS keine besondere Regelung über die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz. Aus dem Gebot der Vergleichbarkeit lässt sich aber ein der handelsrechtlichen Bilanzierungspraxis entsprechendes Gebot der Bilanzidentität zwischen der Schlussbilanz des übertragenden und der Eröffnungsbilanz des aufnehmenden Rechtsträgers ableiten.[161]
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