a) Überblick

 

Tz. 757

Die Vorschrift stellt eine Ausnahme zum Einzelbewertungsgrundsatz (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB) dar, die der Vereinfachung dient.[899] Sie erlaubt in Satz 1, bestimmte Verbrauchsfolgen für Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens zu unterstellen. Zulässig ist nur die Lifo- und die Fifo-Methode.[900] Die Norm lässt ferner in Satz 2 die Fest- und Gruppenbewertung in der Bilanz zu, indem sie auf § 240 Abs. 2 und 3 HGB verweist, der Entsprechendes schon für das Inventar bestimmt (§ 240 HGB).

[899] So mit Recht die h. M., vgl. nur Hennrichs, in: MüKo-BilR, § 256 HGB Rn. 10 ff.; a. A. ADS, § 256 HGB Rn. 8.
[900] Ausführlich zur Fifo-Methode Hüttemann/Meinert, Die Lifo-Methode in Handels- und Steuerbilanz, IFSt-Schrift Nr. 486 (2013), passim.

b) Entstehungsgeschichte

 

Tz. 758

Die Vorschrift beruht auf Art. 38, 40 Abs. 1 der vierten Richtlinie.[901] Sie lässt sich nunmehr hinsichtlich Satz 1 auf Art. 12 Abs. 9 der EU-Bilanzrichtlinie stützen. Ob dies auch für die Fest- und Gruppenbewertung gilt, ist zweifelhaft, da eine Art. 38 entsprechende Vorschrift in die neue Richtlinie nicht übernommen wurde; möglicherweise lässt sich eine Ausnahme bei extensiver Auslegung des Wesentlichkeitsgrundsatzes rechtfertigen.[902] Die Beschränkung auf das Vorratsvermögen sowie auf die Lifo- und Fifo-Methode ist eine zulässige Sachentscheidung des deutschen Gesetzgebers, ebenso die ausdrückliche Rückanbindung an die GoB. Bereits das AktG 1965 enthielt in § 155 Abs. 1 Satz 3 AktG a. F. eine Regelung, die Verbrauchsfolgeverfahren zuließ. Die ausdrückliche Beschränkung auf das Lifo- und das Fifo-Verfahren wurde aber erst durch das BilMoG 2009 vorgenommen.[903]

[901] 78/660/EWG.
[902] So wohl die Stellungnahme des DRSC zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU, abrufbar unter: http://www.drsc.de/docs/press_releases/2014/140211_DRSC_Empfehlungen_HGB-Reform.pdf, abgerufen am 23.02.2016.
[903] Hüttemann/Meinert, Die Lifo-Methode in Handels- und Steuerbilanz, IFSt-Schrift Nr. 486 (2013), 16 ff.; knapper Hennrichs, in: MüKo-BilR, § 256 HGB Rn. 5 ff.

c) Geltungsbereich

 

Tz. 759

Die Vorschrift gilt für alle bilanzierungspflichtigen Kaufleute. Sie ist in der geltenden Fassung gem. Art. 66 Abs. 3 EGHGB zwingend anzuwenden auf alle Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2009 beginnen. Eine frühere Anwendung ist gem. Art. 66 Abs. 3 Satz 6 EGHGB zulässig.

d) Rechtspolitische Diskussion und Entwicklungsperspektiven

 

Tz. 760

In der internationalen Rechnungslegung ist Lifo unzulässig (IAS 2.25). Im Zuge der Reform durch das BilMoG wurde daher diskutiert, dieses Verbot auch im deutschen Handelsrecht nachzuvollziehen. Da Lifo aber steuerrechtlich zulässig ist, entschied sich der Gesetzgeber gegen eine Streichung und für die Beschränkung auf Fifo und Lifo.[904]

[904] BT-Drucks. 16/12407, 62.

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