Tz. 632
Nach h. M. begründet die Formulierung "darf … aufgenommen werden" ein Wahlrecht.[685] Dieses ist stetig (vgl. § 246 Abs. 3 HGB) auszuüben. Die früher zulässige Praxis, auch lediglich die teilweise Aktivierung des Unterschiedsbetrages zuzulassen ist ebenso mit dem Gesetz unvereinbar wie die Entscheidung, lediglich für einige Verbindlichkeiten den Unterschiedsbetrag zu aktivieren, für andere hingegen nicht.[686] Für die Änderung der einmal gewählten Ansatzmethode bedarf es wichtiger Gründe (vgl. § 252 Abs. 2 HGB).
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