Tz. 632

Nach h. M. begründet die Formulierung "darf … aufgenommen werden" ein Wahlrecht.[685] Dieses ist stetig (vgl. § 246 Abs. 3 HGB) auszuüben. Die früher zulässige Praxis, auch lediglich die teilweise Aktivierung des Unterschiedsbetrages zuzulassen ist ebenso mit dem Gesetz unvereinbar wie die Entscheidung, lediglich für einige Verbindlichkeiten den Unterschiedsbetrag zu aktivieren, für andere hingegen nicht.[686] Für die Änderung der einmal gewählten Ansatzmethode bedarf es wichtiger Gründe (vgl. § 252 Abs. 2 HGB).

[685] A. A. – soweit ersichtlich – nur Hennrichs, in: MüKo-BilR, § 250 HGB Rn. 43.
[686] Hennrichs, in: MüKo-BilR, § 250 HGB Rn. 44; Kleindiek, in: Großko-HGB, § 250 HGB Rn. 35; Schubert/Krämer, in: BeckBilKo, § 255 HGB Rn. 45 f.; a. A. Kirsch, in: Bonner HdR, § 250 HGB Rn. 112; Trützschler, in: HdR, § 250 HGB Rn. 82.

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