Dr. Thilo Schülke, Steve Scheffel
Tz. 392
IAS 1.54 schreibt auf einer Gliederungsebene achtzehn Posten vor, die in der Bilanz mindestens auszuweisen sind, ohne diese zu definieren oder ins Verhältnis zu setzen. Die in IAS 1.54 verwandten Begriffe sind "Standardautonom" auszulegen. Sie werden nicht durch andere Standards vorgegeben. Weder Gliederung, noch Reihenfolge noch Bezeichnungen sind bindend (vgl. IAS 1.55 und .57). Sie prägen aber die Verkehrserwartung und bilden daher den notwendigen Ausgangspunkt für Änderungen, die durch besondere Unternehmens- oder Adressatenanforderungen zu rechtfertigen sind. Für bestimmte Branchen haben sich branchenspezifische Verkehrserwartungen herausgebildet, die entsprechend des Informationszwecks der IFRS-Bilanz zu beachten sind.
Die Mindestgliederung muss nach IAS 1.55 weiter untergliedert und ergänzt werden, wenn das zur Darstellung der Vermögens- und Finanzlage erforderlich ist. Sie muss durch Überschriften und Zwischensummen strukturiert werden, wenn das für das Verständnis erforderlich ist. Das ist jeweils nach dem Zweck der Bilanz, dem Adressatenkreis und der branchen- und regional geprägten Verkehrserwartung zu beurteilen.
Tz. 393
Die Anwendungshinweise (guidance on implementing) zu IAS 1 (vgl. Kapitel 1 zu deren Rechtsnatur und Verbindlichkeit) enthalten in IAS 1.IG6 eine Beispielsgliederung. Sie beschreibt die vom IASB wahrgenommene Verkehrserwartung an eine Bilanzgliederung im Produktions-, Handels- oder Dienstleistungs-Gewerbe.
DRSC-RIC 1 "Bilanzgliederung nach Fristigkeit gemäß IAS 1 Darstellung des Abschlusses" enthält im Anhang eine Mustergliederung als Leitlinie für deutsche Mutterunternehmen, die ihren (Konzern-)Abschluss nach IFRS aufstellen (§§ 342 Abs. 1 Nr. 1, 290, 315a HGB). Diese Mustergliederung spiegelt die allgemeine Verkehrserwartung in Deutschland und ist mit diesem Gewicht als Auslegungsmaßstab zu berücksichtigen (vgl. Kapitel 1).