Tz. 630

Indes erscheint eine andere Lesart der Norm überzeugender: Im Falle des Disagios spielt es dem Wortlaut zufolge keine Rolle, ob die vorausbezahlten Zinsen oder Gebühren tatsächlich Aufwand für bestimmte Zeit der kommenden Berichtsperiode(n) darstellen. Das ist nämlich bei Abschlussgebühren usw. gerade nicht der Fall. Demnach dürfte im Falle des Disagios auf die Unterscheidung zwischen einmaligen Gebühren und vorausbezahlten Zinsen verzichtet werden. Stattdessen ist das so aktivierte Disagio für Kapitalgesellschaften gem. § 268 Abs. 6 HGB gesondert auszuweisen oder im Anhang zu erläutern. Mit dieser Lesart lässt sich auch begründen, warum Abs. 3 Satz 2 im Gegensatz zu den Abs. 1 und 2 eine Abschreibungsregelung für den Unterschiedsbetrag enthält. Zudem war die entsprechende Regelung vor dem BiRiLiG noch unter den Bewertungsvorschriften für Verbindlichkeiten enthalten, historisch also nicht speziell auf RAPs zugeschnitten. Das spricht ebenfalls gegen die Perspektive der h. M., das Disagio als Sonderfall des aktiven RAPs zu begreifen.

 

Tz. 631

Diese Auffassung widerspricht nicht der Rechtsprechung des BFH, weil die Steuergesetze eine entsprechende Sonderregelung wie Abs. 3 nicht kennen; folglich muss sie nur fragen, ob die Merkmale eines aktiven RAPs vorliegen. Dabei geht die Rechtsprechung i. d. R. davon aus, dass auch das Disagio nichts anderes ist als zusätzlich geleistete Vergütung für die Kapitalüberlassung und damit zinsähnlich.[684] Hat sie doch eher den Charakter einer Einmalzahlung, lässt der BFH einen RAP nicht zu. Handelsrechtlich könnten diese Kosten nach dieser Auffassung gem. Abs. 3 angesetzt werden.

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