Tz. 29

Die Gleichsetzung von Vermögensgegenstand und Wirtschaftsgut vermag nicht länger zu überzeugen.[50] Dem Gesetzgeber ging es um eine bewusste Abgrenzung der Ansatzkonzeption nach HGB von jener nach IFRS, als er die selbständige Verwertbarkeit in der Gesetzesbegründung als maßgebliches Kriterium benannte.[51] Es kann deshalb nicht ausreichen, wenn ein Gut lediglich bewertbar und greifbar, nicht aber verwertbar ist. Andererseits sind die Kriterien der Bewertbarkeit und Greifbarkeit, wie sie die Rechtsprechung verwendet, bei der Bestimmung des Vermögensgegenstandsbegriffs nicht erforderlich. Denn sie sind lediglich ein Indikator dafür, dass einem Vermögensgegenstand bestimmte Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht verlässlich zugeordnet werden können, was aber lediglich im Rahmen der konkreten Aktivierbarkeit oder der konkreten Bewertung eine Rolle spielt.[52] Denn in diesem Fall verbietet § 248 Abs. 2 Satz 2 HGB den Ansatz von originären Immaterialgütern ganz, im Hinblick auf alle anderen Güter ist dem Umstand dadurch Rechnung zu tragen, dass die nicht zurechenbaren Kosten als Aufwand gebucht werden.

[50] Hennrichs, in: MüKo-BilR, § 246 HGB Rn. 30.
[51] Hennrichs, in: MüKo-BilR, § 246 HGB Rn. 27.
[52] Schülke, DStR 2010, 992 (994 f.).

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