Rn. 38

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Das HGB normiert weder für Verstöße gegen das Vollständigkeitsgebot noch das Verrechnungsverbot unmittelbare bilanzrechtliche Konsequenzen. Indes hat der AP bei wesentlichen Beanstandungen die Erteilung des BV entweder einzuschränken oder gar zu versagen (vgl. § 322 Abs. 4 Satz 1).

Eine Verletzung der Norm des § 246 kann u. U. die Nichtigkeit des JA zur Folge haben. Dabei ist zwischen einer Verletzung des Vollständigkeitsgebots und Verrechnungsverbots zu differenzieren. Ein Verstoß gegen das Verrechnungsverbot wird nur unter den Voraussetzungen des § 256 Abs. 4 AktG zur Nichtigkeit führen können. Demgegenüber kann ein Verstoß gegen das Vollständigkeitsgebot nach § 256 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 AktG in der Nichtigkeit des JA münden.

§ 246 ist in § 334 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) ebenso wie § 20 Abs. 1 Nr. 1lit. a) unter denjenigen Vorschriften aufgeführt, deren Missachtung durch die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs oder AR einer KapG bzw. gesetzlichen Vertreter oder des Inhabers eines dem PublG unterliegenden UN eine Ordnungswidrigkeit begründen kann. Fernerhin kann bei bedeutsamen Verstößen – hier: vornehmlich gegen das Vollständigkeitsgebot – eine Strafbarkeit wegen unrichtiger Wiedergabe oder Verschleierung der UN-Verhältnisse in Betracht kommen (vgl. § 331 Abs. 1 Nr. 1; § 17 Abs. 1 Nr. 1 PublG), sofern die dafür erforderlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Im Übrigen gelten obige Sanktionsvorschriften über den Verweis in § 335b analog und insoweit vollumfänglich auch für haftungsbeschränkte PersG i. S. d. § 264a sowie für AP und deren Gehilfen (vgl. § 332).

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