Rn. 39

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Eine § 246 Abs. 1 Satz 1 (Vollständigkeitsgebot) – zumindest im Grundsatz – vergleichbare Regelung findet sich im zuletzt im Jahre 2018 überarbeiteten Rahmenkonzept (RK) – für die Bilanz in RK.4.1(a), für die (Gesamt-)Ergebnisrechnung in RK.4.1(b). Damit die im Abschluss enthaltenen Informationen verlässlich sind, müssen sie in den Grenzen von Wesentlichkeit und Wirtschaftlichkeit vollständig sein. Ein Weglassen kann dazu führen, dass die Informationen falsch oder irreführend und somit hinsichtlich ihrer Relevanz unzuverlässig und mangelhaft sind (vgl. RK.2.11; IAS 1.7 bzw. IAS 8.5 (i. d. F. des ED/2091/7)). Die Definitionen der einzelnen JA-Elemente sind in Abschn. 4 des RK (2018) kodifiziert (vgl. hierzu auch grundlegend Pellens et al. (2021), S. 105ff.).

Die korrespondierenden Ansatzkriterien finden sich in RK.5.1ff. Eine explizite Vorschrift zur subjektiven Zurechnung (vgl. § 246 Abs. 1 Satz 2f.) ist dem Normengefüge der IFRS ebenfalls fremd (vgl. indes RK.2.12). Dagegen findet die Definition eines derivativen GoF i. S. d. § 246 Abs. 1 Satz 4 ihre (inhaltliche) Entsprechung in IFRS 3.32 (vgl. Bonner HGB-Komm. (2014), § 246, Rn. 602ff.).

 

Rn. 40

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Saldierungsverbot: Verrechnungen von Aktiv- und Passivposten der Bilanz sowie von Aufwendungen und Erträgen in der (Gesamt-)Ergebnisrechnung sind nur in jenen Fällen zugelassen, in denen dies von einem bestimmten Standard explizit verlangt oder erlaubt wird (vgl. IAS 1.32f. bzw. ED/2019/7.29f.; so etwa im – § 246 Abs. 2 Satz 2 vergleichbaren – Fall einer etwaigen Über- oder Unterdeckung einer leistungsorientierten Verpflichtung i. S. d. IAS 19 durch außerhalb des betreffenden UN angesammeltes Planvermögen; vgl. IAS 19.63; IAS 19.131). Erträge und Aufwendungen dürfen in wenigen Ausnahmefällen (vgl. IAS 1.34f. bzw. ED/2019/7.B16f.; Hayn/Waldersee (2014), S. 84f.) saldiert werden. Darüber hinaus existieren weitere Ausnahmen von dem grds. auch nach IFRS geltenden Saldierungsverbot, wobei davon zu den wichtigsten zählen:

  • Verrechnung von Wertaufholungen und Wertminderungen bei Vorräten (vgl. IAS 2.34);
  • Aufrechnung bestimmter Steuererstattungsansprüche mit tatsächlichen Steuerschulden (vgl. IAS 12.71ff.);
  • Wahlrecht betreffend den Abzug von Zuwendungen der öffentlichen Hand bei Vermögenswerten (vgl. IAS 20.24);
  • Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten, sofern das betreffende UN das Recht besitzt, Beträge gegeneinander aufzurechnen und dies auch tatsächlich intendiert (vgl. IAS 32.42ff.);
  • Saldierung von Rückstellungen mit entsprechenden Ausgleichsansprüchen (vgl. IAS 37.54).
 

Rn. 41

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Das Gebot der Ansatzstetigkeit (vgl. § 246 Abs. 3) findet seine (inhaltliche) Entsprechung in der Forderung des IAS 8.13, wonach ein UN seine RL-Methoden für ähnliche Geschäftsvorfälle, sonstige Ereignisse und Bedingungen stetig auszuwählen und entsprechend anzuwenden hat (vgl. auch Hayn/Waldersee (2014), S. 82ff.).

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