Tz. 531

Nicht alle Regelungen der jüngst verabschiedeten EU-Bilanzrichtlinie 2013/34/EU (EU-RL 2013) müssen ins nationale Recht transformiert werden. So betont die EU-Bilanzrichtlinie 2013 insbesondere die Grundsätze der wirtschaftlichen Betrachtungsweise und Wesentlichkeit (Art. 6 Abs. 1(h) und Abs. 1(j)). In das BilRUG wurden weder der Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise noch der Grundsatz der Wesentlichkeit übernommen. Aus welchem Grund der deutsche Gesetzgeber an dieser Stelle von dem Mitgliedstaatenwahlrecht kein Gebrauch machte, ist weder im Referentenentwurf oder Regierungsentwurf noch im eigentlichen Gesetz begründet. Eine Übernahme erschiene jedoch insofern nicht notwendig als das die kodifizierten und nicht kodifizierten GoB bereits der wirtschaftlichen Betrachtungsweise unterliegen.

Insbesondere im Rahmen der Passivierung ungewisser Verpflichtungen aufgrund wirtschaftlicher Verursachung erscheint diese Argumentation schlüssig. So bestimmt der frühere Zeitpunkt aus rechtlicher Entstehung und wirtschaftlicher Verursachung den Zeitpunkt der Rückstellungsbildung (vgl. Tz. 480).[599] Die Regelungen zum Passivierungszeitpunkt aus wirtschaftlicher Betrachtungsweise erfahren somit auch ohne Umsetzung der EU-Bilanzrichtlinie 2013 im Wege des BilRUG implizite Bestätigung.[600]

[599] Lüdenbach/Freiberg, BB 2014, 2219 (2225).
[600] Zum teilweise strittigen Aspekt wirtschaftlicher Verursachung Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 249 HGB Rn. 23 ff.

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