Tz. 119

Das Verrechnungs- und Saldierungsverbot ist eine Ausprägung des Vollständigkeitsgebots[187] und dient der Klarheit und Übersichtlichkeit des Jahresabschlusses,[188] insbes. in Zusammenschau mit den Gliederungsvorschriften der §§ 247, 266 HGB. Ausnahmen für Kreditinstitute enthält § 340a Abs. 2 Satz 3 HGB. Unzulässig ist die Verrechnung von Posten der Aktiv- mit solchen der Passivseite der Bilanz, ebenso wie von Aufwendungen mit Erträgen oder Grundstücken mit den darauf ruhenden Lasten.

[187] Merkt, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 246 HGB Rn. 25.
[188] Kleindiek, in: GroßKo-HGB, § 246 HGB Rn. 95.

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