Tz. 671

Als Letztgenannte unter den Ansatzvorschriften bestimmt § 251 HGB, dass bestimmte Verbindlichkeiten, die den Ansatz einer Schuld noch nicht rechtfertigen, unter der Bilanz zu Informationszwecken auszuweisen sind. Informiert wird dabei allerdings grundsätzlich nur über den Betrag, da alle diese Verpflichtungen zusammengerechnet werden dürfen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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