Tz. 448

§ 249 HGB regelt den Ansatz von Rückstellungen. Der erste Absatz definiert den gesetzlichen Tatbestand positiv. Der zweite Absatz grenzt die Rückstellungsbildung entsprechend den Tatbeständen des ersten Absatzes abschließend negativ ab: "Für andere […] Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden."

Vorschriften zur Bewertung von Rückstellungen finden sich in § 253 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie in § 253 Abs. 2 HGB (vgl. Kapitel 6).[476] Die für Rückstellungen einschlägigen Vorschriften für die Anhangangaben des Jahresabschlusses finden sich in § 284 Abs. 1, § 284 Abs. 2 Nr. 1, § 285 Nr. 24, § 285 Nr. 25 HGB sowie in Art. 28 Abs. 2, Art. 48 Abs. 6, Art. 67 Abs. 1 Satz 4 und Art. 67 Abs. 2 EGHGB.

[476] Schubert, in: BeckBilKo, § 249 HGB Rn. 1.

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