Tz. 110

Aus dem Grundsatz der Bilanzkontinuität folgen die Grundsätze der

  • Bilanzidentität,
  • formellen Bilanzkontinuität (Gliederungsstetigkeit) und
  • materiellen Bilanzkontinuität (Ansatz- und Bewertungsmethodenstetigkeit).

Der in § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB (Art. 6 Abs. 1 lit. e)/Art. 31 Abs. 1 lit. f) Jahresabschlussrichtlinie 2013/1978) geregelte Grundsatz der Bilanzidentität besagt, dass der Ansatz in der Schlussbilanz dem Ansatz in der Eröffnungsbilanz entsprechen muss.

 

BEISPIEL

Im Jahr 04 wird festgestellt, dass der Warenbestand im Jahr 01 niedriger war als in der Bilanz zum 31.12.01 ausgewiesen. Der Fehler wird in der Bilanz 01 korrigiert. Nach dem Grundsatz der Bilanzidentität muss der Bestand in der Eröffnungsbilanz zum 01.01.02 ebenfalls verringert werden.

Nach dem Grund­satz der Gliederungsstetigkeit[266] müssen ein gewähltes Gliede­rungs­schema und ein­ge­führte Bezeichnungen beibehalten werden). Die materielle Bi­lanz­kontinuität drückt sich in dem in § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB (Art. 6 Abs. 1 lit. b)/Art. 31 Abs. 1 lit. b) Jahresabschlussrichtlinie 2013/1978) geregelten Gebot der Bewer­tungs­stetigkeit aus. Es be­sagt, dass einmal gewählte Bewertungsmethoden beibehalten werden müssen (vgl. Kapitel 6). Eine zweite Aus­prä­gung findet es in dem nach BilMoG in § 246 Abs. 3 Satz 1 HGB neu ge­regelten Gebot der Ansatz­stetigkeit, nach dem einmal gewählte Ansatzmethoden fortzuführen sind (vgl. Kapitel 5).[267]

Alle drei Grundsätze erlauben die Ausnahme der sachlich begründeten Durchbrechung (§ 252 Abs. 2 und § 265 Abs. 2 Satz 1 HGB).

[266] Merkt, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 252 HGB Rn. 20.
[267] Art. 6 Abs. 1 lit. b) der Jahresabschlussrichtlinie 2013 ist ebenfalls ent­spre­chend ggü. Art. 31 Abs. 1 lit. b) erweitert: "Rechnungslegungsmethoden und Bewer­tungs­grundlagen [. . .] sind [. . .] stetig anzuwenden".

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge