Tz. 110
Aus dem Grundsatz der Bilanzkontinuität folgen die Grundsätze der
- Bilanzidentität,
- formellen Bilanzkontinuität (Gliederungsstetigkeit) und
- materiellen Bilanzkontinuität (Ansatz- und Bewertungsmethodenstetigkeit).
Der in § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB (Art. 6 Abs. 1 lit. e)/Art. 31 Abs. 1 lit. f) Jahresabschlussrichtlinie 2013/1978) geregelte Grundsatz der Bilanzidentität besagt, dass der Ansatz in der Schlussbilanz dem Ansatz in der Eröffnungsbilanz entsprechen muss.
BEISPIEL
Im Jahr 04 wird festgestellt, dass der Warenbestand im Jahr 01 niedriger war als in der Bilanz zum 31.12.01 ausgewiesen. Der Fehler wird in der Bilanz 01 korrigiert. Nach dem Grundsatz der Bilanzidentität muss der Bestand in der Eröffnungsbilanz zum 01.01.02 ebenfalls verringert werden.
Nach dem Grundsatz der Gliederungsstetigkeit[266] müssen ein gewähltes Gliederungsschema und eingeführte Bezeichnungen beibehalten werden). Die materielle Bilanzkontinuität drückt sich in dem in § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB (Art. 6 Abs. 1 lit. b)/Art. 31 Abs. 1 lit. b) Jahresabschlussrichtlinie 2013/1978) geregelten Gebot der Bewertungsstetigkeit aus. Es besagt, dass einmal gewählte Bewertungsmethoden beibehalten werden müssen (vgl. Kapitel 6). Eine zweite Ausprägung findet es in dem nach BilMoG in § 246 Abs. 3 Satz 1 HGB neu geregelten Gebot der Ansatzstetigkeit, nach dem einmal gewählte Ansatzmethoden fortzuführen sind (vgl. Kapitel 5).[267]
Alle drei Grundsätze erlauben die Ausnahme der sachlich begründeten Durchbrechung (§ 252 Abs. 2 und § 265 Abs. 2 Satz 1 HGB).
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