Tz. 39

Inländische Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften i. S. d. § 264a Abs. 1 HGB, die nach den Regeln für große Kapitalgesellschaften Rechnung legen, nicht in einen Konzernzahlungsbereicht einbezogen sind und in der mineralgewinnenden Industrie tätig sind oder Holzeinschlag in Primärwäldern betreiben, müssen für nach dem 23. Juli 2015 beginnende Geschäftsjahre (Art. 75 Abs. 3 EGHGB) jährlich einen Zahlungsbericht erstellen (§§ 341q, 341s HGB). In diesem Zahlungsbericht ist offenzulegen, welche Zahlungen an staatliche Stellen im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit in der mineralgewinnenden Industrie oder mit dem Betrieb des Holzeinschlags in Primärwäldern geleistet wurden (§ 341u HGB). Den Inhalt und die Gliederung des Zahlungsberichts regelt § 341u HGB. Der Zahlungsbericht ist nach § 341w HGB nach den allgemeinen Vorschriften offenzulegen. Zur Durchsetzung der Berichtspflicht kann das Bundesamt für Justiz nach § 341y HGB zur Erklärung über die Voraussetzungen der Berichts­pflicht auffordern. Der Zahlungsbericht ist kein Bestandteil des Jahresabschlusses und nicht prüfungspflichtig. Die Regelungen setzen Artt. 41 ff. Jahresabschlussrichtlinie 2013 um.[101]

[101] BT-Drucks. 18/4050, S. 81.

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