Tz. 156

Aus dem Gebot der glaubwürdigen Darstellung folgt im System des Rahmenkonzepts 1989 der Grund­satz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (substance over form). Als glaub­würdig beschreibt IASC F.35 (1989) nur eine bilanzielle Darstellung des wirtschaftlichen Gehalts nicht der rechtlichen Gestaltungen. Im Schrifttum wird auf das Beispiel des Wirtschaftlichen Eigentums und auf Leasinggestaltungen verwiesen.[417] Notwendig ist dieser Grundsatz freilich nur in einem regelbasierten System, das eine tele­olo­gische Auslegung gesetz­licher Bestimmungen nur in engen Grenzen erlaubt und daher auf Überlegungen zur wirt­schaftlichen Betrachtungs­weise und darauf bezogene Öffnungs­klauseln angewiesen ist. Indem das Rahmenkonzept die zentralen Grundsätze als Optimierungsgebote beschreibt, kommt es folgerichtig ohne geson­derte Erwähnung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise aus. Sie gilt ohnehin und bleibt daher Bestandteil des inneren Systems der IFRS.

[417] ADS-Int., Abschnitt 1 Rn. 75; Baetge/Zülch in: HdJ, I/2 Rn. 243.

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