bb1) Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit
Tz. 27
Die GuV muss wie die Bilanz nach § 243 Abs. 2 HGB klar und übersichtlich aufgestellt werden. Dafür gelten die allgemeinen Grundsätze für die Gliederung des Jahresabschlusses.
bb2) Kontoform und Staffelform
Tz. 28
Die GuV kann nach den GoB grundsätzlich in der Konto- oder der Staffelform aufgestellt werden. Bei der Kontoform stehen die Erträge und die Aufwendungen getrennt gruppiert neben- oder untereinander.
BEISPIEL 1
GuV in horizontaler Kontoform[80]
Aufwendungen | Erträge | ||||
Vorjahr | Geschäftsjahr | Vorjahr | Geschäftsjahr | ||
Material | 100 | 120 | Umsatzerlöse | 20 | 200 |
Personal | 10 | 200 | Bestandserhöhung | 0 | 120 |
Abschreibungen | 0 | 50 | a.o. Erträge | 0 | 20 |
Zinsaufwand | 0 | 50 | Zinsertrag | 0 | 0 |
Steueraufwand | 0 | 0 | |||
Verlust | 90 | 80 |
BEISPIEL 2
GuV in vertikaler Kontoform[81]
Erläuterung | Vorjahr | Geschäftsjahr | |
---|---|---|---|
Aufwendungen | |||
Material | 100 | 120 | |
Personal | 10 | 200 | |
Abschreibungen | 0 | 50 | |
Zinsaufwand | 0 | 50 | |
Steueraufwand | 0 | 0 | |
Summe | 110 | 420 | |
Erträge | |||
Umsatzerlöse | 20 | 200 | |
Bestandserhöhung | 0 | 120 | |
a.o. Erträge | 0 | 20 | |
Zinsertrag | 0 | 0 | |
Verlust | 90 | 80 | |
Summe | 110 | 420 |
Kennzeichnend für die Staffelform ist die Bildung von Zwischensalden und einem Endsaldo.[82]
BEISPIEL 3
GuV in Staffelform[83]
Vorjahr | Geschäftsjahr | |
Umsatzerlöse | 20 | 200 |
Bestandserhöhung | 0 | 120 |
Material | -100 | -120 |
Personal | -10 | -200 |
Planmäßige Abschreibungen | 0 | -50 |
Zinsaufwand | 0 | 50 |
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit | -90 | -100 |
a.o. Erträge | 0 | 20 |
Jahresfehlbertrag | 90 | 80 |
bb3) Gesamtkosten- und Umsatzkostenverfahren
Tz. 29
Eine GuV kann nach dem Gesamtkosten- oder dem Umsatzkostenverfahren aufgestellt werden. Beim Gesamtkostenverfahren werden sämtliche Aufwendungen einer Periode berücksichtigt. Korrespondierend wird die Wertschöpfung bei den Erträgen erfasst, die sich noch nicht in Umsatzerlösen niedergeschlagen hat. Das bedeutet, dass auch Bestandserhöhungen als Ertrag erfasst werden. Beim Umsatzkostenverfahren werden nur in Umsatzerlösen realisierte Erträge ausgewiesen. Korrespondierend werden nur die Aufwendungen in einer Periode berücksichtigt, die diesen Umsatzerlösen zuzuordnen sind. Der Saldo zwischen Aufwand und Ertrag stimmt bei beiden Verfahren zumindest definitionsgemäß überein.[84]
bb4) Ursprungsorientierte oder funktionale Gliederung
Tz. 30
Die GuV kann wie die Buchhaltung nach dem Ursprung der Aufwendungen und Erträge oder abweichend davon nach den Funktionsbereichen des Unternehmens gegliedert werden. Die ursprüngliche Gliederung weist Material-, Personal-, Zins- und Steueraufwand unabhängig von der funktionalen Zuordnung im Unternehmen aus. Die ursprüngliche Gliederung ist typisch für eine GuV nach dem Gesamtkostenverfahren, aber nicht zwingend damit verbunden. Demgegenüber wird bei der funktionalen Gliederung nach der Verwendung der Aufwendungen gegliedert. Dann werden beispielsweise die Aufwendungen für die Herstellung, für den Vertrieb und für die Verwaltung zusammengefasst unter entsprechenden Positionen ausgewiesen. Die funktionale Gliederung ist für bestimmte Adressaten aussagekräftiger, geht aber mit Informationsverlusten bezogen auf die Kostenstruktur einher. Außerdem ist die funktionale Gliederung schwerer vergleichbar, weil die Zuordnungsentscheidungen große Ermessensspielräume enthalten.[85] Die funktionale Gliederung ist eine übliche Ausprägung des Umsatzkostenverfahrens. Sie ist aber nicht notwendig damit verbunden.
bb5) Postenzusammenfassungen und Saldierbarkeit
Tz. 31
Die GuV-Gliederung kommt regelmäßig mit einer Gliederungsebene aus. Ihr Detallierungsgrad ergibt sich deshalb in der Regel nicht aus der Zahl der Gliederungsebenen, sondern aus der Aggregierung von Posten. Einen Grad der Zusammenfassung beschreibt die Unterscheidung zwischen Bruttoform und Nettoform der GuV. Bei der Bruttoform weist die GuV alle "ausweispflichtigen" Posten unsaldiert aus.[86] Bei der Nettoform werden einzelne Aufwendungen mit bestimmten Erträgen verrechnet.[87] Grundsätzlich aggregiert bereits jede Postenbezeichnung, die von den Einzelkonten der Buchführung abweicht, die Positionen der GuV und erlaubt dadurch Saldenbildung. Die Besonderheit der Nettoform besteht in der Saldierung von Aufwendungen und Erträgen. Der deutsche Gesetzgeber erlaubt für Kapitalgesellschaften ausdrücklich in § 276 HGB auf der Grundlage eines entsprechenden Mitgliedstaatenwahlrechts der Richtlinie (Art. 14 Abs. 2/Art. 27 Jahreabschlussrichtlinie 2013/1978) für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften beim Gesamtkostenverfahren die Saldierung der Umsatzerlöse, der Bestandserhöhungen, der anderen aktivierten Eigenleistungen und der sonstigen betrieblichen Erträge mit dem Materialaufwand zum Rohertrag. Beim Umsatzkostenverfahren ist entsprechend die Saldierung der Umsatzerlöse mit den Herstellungskosten und den sonstigen betrieblichen Ert...
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