Tz. 6

Die Richtlinie 2013/34/EU v. 26.6.2013 (Jahresabschlussrichtlinie 2013)[28] hat die Richtlinie 78/660/EWG v. 25.7.1978 (Jahresabschlussrichtlinie 1978)[29] mit Änderun­gen über den Inhalt und die Gliederung des Jahresabschlusses ersetzt. Sie war bis zum 20.07.2015 mit Wirkung spätestens für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, in nationales Recht um­zusetzen. Dieser Verpflichtung ist der deutsche Gesetzgeber durch das BilRUG v. 17.7.2015 fristgerecht nachgekommen. Die rechtspolitische Diskussion über das Verhältnis der Berichts­elemente des Jahresabschlusses zueinander ist damit vorübergehend zur Ruhe gekommen und hat sich auf die mit dem Jahresabschluss verbundenen Berichte verlagert.

[28] ABl. 2013, L 182, 19.
[29] ABl. 1978, L 222, 11.

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