Tz. 6
Die Richtlinie 2013/34/EU v. 26.6.2013 (Jahresabschlussrichtlinie 2013)[28] hat die Richtlinie 78/660/EWG v. 25.7.1978 (Jahresabschlussrichtlinie 1978)[29] mit Änderungen über den Inhalt und die Gliederung des Jahresabschlusses ersetzt. Sie war bis zum 20.07.2015 mit Wirkung spätestens für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, in nationales Recht umzusetzen. Dieser Verpflichtung ist der deutsche Gesetzgeber durch das BilRUG v. 17.7.2015 fristgerecht nachgekommen. Die rechtspolitische Diskussion über das Verhältnis der Berichtselemente des Jahresabschlusses zueinander ist damit vorübergehend zur Ruhe gekommen und hat sich auf die mit dem Jahresabschluss verbundenen Berichte verlagert.
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