Tz. 122

Direkte Sanktionen bei einem Verstoß gegen § 264b HGB sind nicht möglich.[200] Wird § 264b HGB nicht erfüllt, muss die Personengesellschaft einen den §§ 264 ff. HGB entsprechenden Jahresabschluss aufstellen und offenlegen. Unterbleibt das, kann ein Ordnungsgeld gem. § 335 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB verhängt werden.

[200] Förschle/Hoffmann, in: BeckBilKo, § 264b HGB Rn. 100.

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