Tz. 85
Die Rechtsfolgen liegen im Verzicht auf den ersten, dritten und vierten Unterabschnitt des zweiten Abschnitts vom dritten HGB-Buch.
Die einzelnen Befreiungsfolgen:
- Jahresabschluss besteht gem. § 242 Abs. 3 HGB nur aus Bilanz und GuV. Anhang (§§ 284–288 HGB) und Lagebericht (§§ 289, 289a HGB) sind entbehrlich.
- Detailvorschriften der §§ 264–274a HGB zur Bilanz und §§ 275–277 HGB zu den GuV sind nicht anwendbar. Allerdings sind diese Prinzipien über § 243 HGB ggf. doch aufzunehmen.[155]
- Die Aufstellungsfrist des § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB gilt nicht; stattdessen ist der Jahresabschluss gem. § 243 Abs. 3 HGB im ordnungsgemäßen Geschäftsgang aufzustellen.
[155] Kleindiek, in: MüKo-BilR, § 243 HGB Rn. 13 ff. und 17 ff.
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