Tz. 83

Ist das Mutterunternehmen gem. § 11 PublG zur Aufstellung des Konzernabschlusses verpflichtet, kann § 264 Abs. 3 entsprechend angewendet werden. Die Neufassung durch das BilRUG ändert inhaltlich nichts.[153] § 11 PublG ist anders als § 290 HGB rechtsformunabhängig ausgestaltet und bezieht sich allein auf bestimmte Größen in der Rechnungslegung. Voraussetzung nach dem missverständlichen Wortlaut soll der Sitz des herrschenden Unternehmens im Inland sein. Daher sind insbesondere auch gesetzestypische Personengesellschaften mit natürlichen Personen als unbeschränkt haftenden Gesellschaftern erfasst. In Klammern wird hinter das Wort "Sitz" das Wort "Hauptniederlassung" angefügt. Richtig ist daher, dass aufgrund des Gesellschaftsstatuts allein der gesellschaftsvertragliche Sitz in Deutschland genügt, auch wenn die betreffende Konzernmuttergesellschaft ihren Verwaltungssitz im Ausland hat. Durch den Klammerzusatz wird klar, dass auch solche ausländischen Gesellschaften gemeint sein müssen, die als Scheinauslandsgesellschaften ihren Verwaltungssitz in Deutschland haben. Letztlich auch erfasst sein muss der Fall, dass eine Personengesellschaft nicht die Kriterien des § 11 Abs. 1 PublG erfüllt, jedoch freiwillig einen Konzernabschluss aufstellt. In diesem Fall kann die Tochtergesellschaft als Kapitalgesellschaft auch die Befreiung gem. § 264 Abs. 3 HGB erlangen.

 

BEISPIEL

Die T-KG mit mindestens einer natürlichen Person als persönlich haftendem Gesellschafter ist an mehreren Kapitalgesellschaften beteiligt – so auch zu 100 % an der G-GmbH. Die Bilanzsumme für die Konzernbilanz beträgt 50 Mio. EUR; die Umsatzerlöse 100 Mio. EUR und die durchschnittliche Arbeitnehmerzahl beträgt 2.000. Die T-KG ist keine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland, sodass die Pflicht zur Konzernrechnungslegung nicht aus § 290 HGB hergeleitet werden kann. Sie erfüllt auch nicht die Kriterien des § 11 Abs. 1 PublG, sodass auch keine Konzernrechnungslegungspflicht gem. § 11 PublG besteht. Die T-KG kann aber freiwillig einen Konzernabschluss aufstellen. Erfüllt sie auch die die anderen Kriterien von § 264 Abs. 3 HGB, kann sie die G-GmbH der Befreiungsmöglichkeit des § 264 Abs. 3 HGB unterwerfen.

 

Tz. 84

Von dem Wahlrecht des § 13 Abs. 3 Satz 1 PublG darf nicht Gebrauch gemacht worden sein. § 13 Abs. 3 Satz 1 PublG erlässt der konzernrechnungspflichtigen Personengesellschaft die Angaben gem. § 314 Abs. 1 Nr. 6 HGB zu den Vergütungen des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung. D. h. die gem. § 11 PublG rechnungslegungspflichtige Personengesellschaft muss ihre Vergütungen zugunsten der Geschäftsführungsorgane bzw. Beiratsorgane angeben. § 314 Abs. 1 Nr. 6 HGB stellt aber nur auf die entsprechenden Organe bei der Muttergesellschaft ab.[154] § 264 Abs. 4 HGB lässt ausdrücklich den § 314 Abs. 3 HGB mit seinen Verweisungen auf § 286 Abs. 4, Abs. 5 HGB zur Entbehrlichkeit bestimmter Sonderangaben unberührt.

[153] Siehe auch RefE BilRUG, 63.
[154] Grottel, in: BeckBilKo, § 314 HGB Rn. 58.

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