Tz. 111

Die Neufassung des § 264b HGB nach dem RefE zum BilRUG hätte gelautet: "§ 264 Abs. 3 ist auf Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Wenn das Mutterunternehmen persönlich haftender Gesellschafter des Tochterunternehmens ist, kann das Tochterunternehmen anstelle der in § 264 Abs. 3 Nr. 2 bezeichneten Erklärung eine Erklärung über die Stellung des Mutterunternehmens als persönlich haftender Gesellschafter des Tochterunternehmens offenlegen." Dadurch wäre es auch in diesem Punkt zu einer sinnvollen Angleichung der kapitalistischen Personengesellschaft mit der Kapitalgesellschaft gekommen. Die Besinnung auf die bislang geltende Rechtslage im RegE zum BilRUG bzw. nunmehr Gesetz gewordenen Wortlaut erscheint zweifelhaft und kann zu größter Intransparenz trotz fehlender Haftung einer natürlichen Person führen. Das wird in den weiteren Ausführungen belegt.

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