Tz. 99
Die beiden Kardinalfragen, die § 264a HGB aufwirft, wurden soeben angedeutet: Inwieweit sind ausländische Gesellschaften bzw. Kommanditgesellschaften mit ausländischen Gesellschaften als Komplementär einbezogen? Damit hängt auch die Frage zusammen, inwieweit Vermeidungsstrategien hingenommen werden können. Eine dritte Frage lautet, welchen Weg die atypisch stille Gesellschaft nimmt. Wenn nach der Anerkennung ihrer Steuerrechtssubjektivität[171] nun die Diskussion um ihren Verbandscharakter aufkommen wird,[172] kann auch die Überlegung nicht mehr vermieden werden, ob sie bilanzierungspflichtig ist,[173] welche Vorschriften anwendbar sind und welche Rolle § 264a HGB dabei spielt.
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