Tz. 278

IFRS 1.23 verpflichtet den IFRS-Erstanwender zur Erläuterung, wie sich der Übergang von den previous GAAP auf IFRS auf seine Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ausgewirkt hat. Zu diesem Zweck verlangt IFRS 1.24, dass der erstmalige IFRS-Abschluss Überleitungen vom Eigenkapital nach den bisherigen Rechnungslegungsvorschriften auf das Eigenkapital nach IFRS enthalten muss. Darüber hinaus sind Überleitungen vom Jahresergebnis im letzten Abschluss nach bisherigen Rechnungslegungsvorschriften auf das Ergebnis derselben Periode nach IFRS erforderlich. Zusammenfassend ergibt sich für den erstmaligen IFRS-Abschluss der nachfolgend dargestellte Berichtsumfang:[378]

 
  01.01.2013 31.12.2013 31.12.2014
Bilanz X X X
GuV bzw. Gesamtergebnisrechnung   X X
Kapitalflussrechnung   X X
Eigenkapitalveränderungsrechnung   X X
Anhang (ggf. Segmentberichterstattung sowie EPS)   X X
Überleitungsrechnung Eigenkapital X X  
Überleitungsrechnung Jahresergebnis   X  

Berichtsumfang im erstmaligen IFRS-Abschluss zum Übergangszeitpunkt 01.01.2013

 

Tz. 279

Das Format der Überleitungsrechnungen ist frei wählbar. IFRS 1 IG63 enthält beispielhafte Darstellungen in Spaltenform. In der Praxis werden auch oft Darstellungen in Zeilenform gewählt.

[378] Theile, in Heuser/Theile, IFRS, Rn. 8741.

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