Tz. 39

Der Jahresabschluss ist nicht auf die Rechnungswerke Bilanz und GuV beschränkt, sondern wird durch den Anhang ergänzt. Der Anhang kann zur Analyse der Bilanzzahlen beitragen.[66] Insbesondere § 284 Abs. 1 HGB regelt, dass Anhangangaben zu machen sind, wenn einzelne Posten in Ausübung eines Wahlrechts nicht in der Bilanz bzw. GuV aufzunehmen sind. § 284 Abs. 2 HGB statuiert die Angabe von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Anhang. Mit Blick auf das Rechnungswerk sind von den sonstigen Anhangangaben in § 285 HGB noch interessant: Nr. 18 (Finanzanlagen, die entgegen § 253 Abs. 3 Satz 6 HGB n. F. nicht außerplanmäßig abgeschrieben worden sind); Nr. 19 (nicht zum Zeitwert bilanzierte derivative Finanzinstrumente); Nr. 20 (mit dem beizulegenden Zeitwert gem. § 340e zu bilanzierende Finanzinstrumente); Nr. 21 (nichtmarktübliche Geschäfte mit verbundenen Unternehmen); Nr. 22 (erweiterte Angaben bei Aktivierung gem. § 248 Abs. 2 HGB); Nr. 23 (erweiterte Angaben zu Bewertungseinheiten); Nr. 24 (erweiterte Angaben zu Pensionsrückstellungen); Nr. 25 (Aufschlüsselung von gem. § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB zulässigen Verrechnungsvorgängen); Nr. 26 (ergänzende Angaben zu Anteilen an Sondervermögen nach KAGB); Nr. 27 (erweiterte Angaben zu Haftungsverhältnissen und Verbindlichkeiten einschließlich der Risikoprognose zur Inanspruchnahme); Nr. 28 (Aufgliederung der mit einer Ausschüttungssperre gem. § 268 Abs. 8 HGB belegten aktivierten Vermögensgegenstände); Nr. 29 (ergänzende Angaben zu Steuerlatenzen).

[66] ADS, § 264 HGB Rn. 63.

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