Tz. 240

Der Begriff des Wertpapiers ist in der IAS-VO nicht definiert. Es ist auf die Definition des Wertpapiers in Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 der Finanzmarktrichtlinie (RL 2004/39/EG v. 21.4.2004)[339] abzustellen.[340] Entscheidend ist danach, dass das betreffende Instrument an den Kapitalmärkten handelbar ist. Auf die Einordnung als Eigen- oder Fremdkapital (nach HGB oder IFRS) kommt es nicht an. Zu den Wertpapieren zählen insbesondere:

  • Aktien und andere Anteile an Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellende Wertpapiere sowie Aktienzertifikate
  • Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschließlich Zertifikaten (Hinterlegungsscheinen) für solche Wertpapiere
  • alle sonstigen Wertpapiere, die zum Kauf oder Verkauf solcher Wertpapiere berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die anhand von übertragbaren Wertpapieren, Währungen, Zinssätzen oder -erträgen, Waren oder anderen Indizes oder Messgrößen bestimmt wird
  • Anteile an in- und ausländischen Investmentfonds[341]

Nicht zu den Wertpapieren zählen demgegenüber Instrumente, die nur durch Abtretung übertragen werden und daher nicht an einem Kapitalmarkt gehandelt werden können, wie:

  • Namensschuldverschreibungen
  • Schuldscheindarlehen
  • Anteile an geschlossenen Fonds (z. B. GmbH & Co. KG)

Ebenfalls nicht unter den Begriff des Wertpapiers fallen Zahlungsmittel.

[339] ABl. 2004, L 145, 1.
[340] So auch Grottel/Kreher, in: BeckBilKo, § 315a HGB Rn. 3.
[341] Schruff, in: IDW, WP-Hdb. I, N Rn. 7.

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