Tz. 240
Der Begriff des Wertpapiers ist in der IAS-VO nicht definiert. Es ist auf die Definition des Wertpapiers in Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 der Finanzmarktrichtlinie (RL 2004/39/EG v. 21.4.2004)[339] abzustellen.[340] Entscheidend ist danach, dass das betreffende Instrument an den Kapitalmärkten handelbar ist. Auf die Einordnung als Eigen- oder Fremdkapital (nach HGB oder IFRS) kommt es nicht an. Zu den Wertpapieren zählen insbesondere:
- Aktien und andere Anteile an Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellende Wertpapiere sowie Aktienzertifikate
- Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschließlich Zertifikaten (Hinterlegungsscheinen) für solche Wertpapiere
- alle sonstigen Wertpapiere, die zum Kauf oder Verkauf solcher Wertpapiere berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die anhand von übertragbaren Wertpapieren, Währungen, Zinssätzen oder -erträgen, Waren oder anderen Indizes oder Messgrößen bestimmt wird
- Anteile an in- und ausländischen Investmentfonds[341]
Nicht zu den Wertpapieren zählen demgegenüber Instrumente, die nur durch Abtretung übertragen werden und daher nicht an einem Kapitalmarkt gehandelt werden können, wie:
- Namensschuldverschreibungen
- Schuldscheindarlehen
- Anteile an geschlossenen Fonds (z. B. GmbH & Co. KG)
Ebenfalls nicht unter den Begriff des Wertpapiers fallen Zahlungsmittel.
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