Tz. 92

§ 264a HGB ergänzt § 264 HGB. Die Vorschrift ordnet die Anwendung der Sonderregeln für die Kapitalgesellschaften auch für Personengesellschaften an, bei denen kein persönlich unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Dadurch soll eine Gleichstellung aller Gesellschaften erreicht werden, bei denen keine natürliche Person den Gläubigern persönlich unbeschränkt haftet.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge